Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 18.02.1988 – 1 StR 35/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 25/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Dieter Hans W mp aus mm, dort geboren am up,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1987
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung nach 1. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat teil- “weise Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls
kann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Das Landgericht hat zu Unrecht angenomnen, daß der Angeklagte sich den Schäferhund der Petra SM zueignen wollte. Die Strafkammer ist dem Angeklagten
darin gefolgt, daß er den Hund nicht behalter, sondern ihn - weil er ihm leid tat - am nächsten Tag in ein Tierheim des Tierschutzvereins bringen wollte (UA S. 21/ 22). Eine Zueignungsabsicht bejaht sie mit der Erwägung, durch die Wegnahme in der Absicht, den Hund auf Dauer besser unterzubringen als bei seiner bisherigen Eigentümerin, habe sich der Angeklagte wie ein Eigentümer geriert (UA S. 26). Diese Begründung wird dem Rechtsbegriff der Zueignung nicht gerecht. Eine Sache eignet sich zu, wer die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleibt (BGHSt 24, 115, 119; BGH NJW 1985, 812). An einer darauf gerichteten Absicht fehlte es dem Angeklagten nach den tatrichterliche Feststellungen. Weder wollte er den Hund für sich behalten noch beabsichtigte er, dessen wirtschaftlichen Wert seinen Vermögen zuzuführen. Zwar setzt eine Zueignung nicht notwendig voraus, daß der Täter die weggenommene Sache auf Dauer behalten will (BGHSt 13, 43, 4u; 16, 190, 192;
BGH NStZ 1981, 63). Auch kann der Täter sich eine fremde Sache in der Weise zueignen, daß er sie einem Dritten verschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht. Dies kann selbst dadurch geschehen, daß er-sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238). Hierbei ist aber stets Voraussetzung, daß der Täter mit der unentgeltlichen Zuwendung einen Vorteil wirtschaftlicher Art erstrebt und dieser Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängt (BGH NJW 1985, 812 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, daß der
Angeklagte durch die Tat einen derartigen wirtschaft-
lich irgendwie meßbaren Vorteil erwartet hätte. kin aus
der weggenommenen Sache gezogener wirtschaftlicher Nutzen besteht nicht schon darin, daß er sich wie ein Eigentümer aufgeführt hat. Es erscheint ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen in Richtung auf eine Zueignungsabsicht des Angeklagten getroffen werden können. Dieser ist daher im Revisionsverfahren vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen,
Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls und der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von vier Monaten muß zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs führen. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren drei Monaten und der Summe der verbleibenden weiteren Einzelstrafen von zwei Jahren elf Monaten ist nicht völlig auszuschließen, daß
der Fortfall der Einzelstrafe von vier Monaten Einfluß
auf die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren haben kann."
Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Ulsazer
Foth Granderath