Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 17.02.1988 – 2 StR 24/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LH BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 24/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ludwig RD .us Fon "EB, geboren am u 1335 ar }
wegen vorsätzlichen Vollrausches
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1988 gemäß 8 396 Abs. 2, § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge der Eheleute Hans Norbert und
Sigrid (>, sie als Nebenkläger
"zuzulassen" und ihnen für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,
werden abgelehnt.
Gründe§
Nach der Urteilsverkündung am 30. Oktober 1987 verzichtete außer dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Drei Tage später beantragten die Eltern des durch die Rauschtat geschädigten Kindes, die Eheleute ww. bei der Rechtsamtragsstelle, sie als Nebenkläger zuzulassen und ihnen "für das weitere Verfahren" Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Ferner erklärten sie, daß sie einen Rechtsanwalt, der ihnen beigeordnet werden solle, noch benennen würden. Schließlich heißt es in dem Antragsprotokoll: "Sollte dem oben gestellten Antrag entsprochen werden, so legen wir schon jetzt gegen das am 30.10.87 verkündete Urteil Revision ein. Um die Revision dann näher begründen zu können, bitten wir darum, daß uns eine Ausfertigung des Urteils zugestellt wird". Ein Rechtsanwalt wurde von den Antragstellern bisher nicht benannt. Nach der Urteilszustellung sandten sie eine von ihnen selbst gefertigte Revi-
sionsbegründung an das Landgericht.
Für die "Zulassung" der Nebenkläger und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist kein Raum, weil die Staatsanwaltschaft bereits vor dem Zeitpunkt dieser Antragstellung auf die Einlegung einer Revision verzichtet hatte. Das Gesetz gewährt einem Nebenkläger keine eigene Rechtsmittelfrist. Vielmehr kann er ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die
Rechtsmittelfrist noch für die Staatsanwaltschaft läuft.
Da die Antragsteller die Einlegung der "Revision" von einem Erfolg jener Anträge abhängig gemacht haben, dieser aber nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine förmliche Entscheidung über den "Revisions"-Antrag.
Herdegen Müller Meyer
Maier Niemöller