Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.02.1988 – 2 StR 641/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 641/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hassan DEE zus vn--EE ausweis-
lich seines Reisepasses geboren am I] 1964 (nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls vor Ablauf des Jahres 1965) in ED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1988 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 28. Januar 1988, über seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
10. Juli 1987 neu zu entscheiden, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Durch Beschluß vom 15. Januar 1988 hatte der Senat die Revision des Angeklagten gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte begehrt mit seiner hiergegen eingelegten "Beschwerde" eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts.
WIV
Der Antrag ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung können - auch im Beschlußwege ergangene - rechtskräftige Sachentscheidungen in der Regel nicht geändert werden. Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren gemäß § 33 a
StPO liegen nicht vor.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer