Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 12.02.1988 – 2 StR 641/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 641/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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lich seines Reisepasses geboren am I] 1964 (nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls vor Ablauf des Jahres 1965) in ED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1988 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 28. Januar 1988, über seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom

10. Juli 1987 neu zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Durch Beschluß vom 15. Januar 1988 hatte der Senat die Revision des Angeklagten gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte begehrt mit seiner hiergegen eingelegten "Beschwerde" eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts.

WIV

Der Antrag ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung können - auch im Beschlußwege ergangene - rechtskräftige Sachentscheidungen in der Regel nicht geändert werden. Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren gemäß § 33 a

StPO liegen nicht vor.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer