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BGH Beschluss vom 05.02.1988 – 2 StR 636/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 636/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jakob : u u: DE, senoren am GG 1957 in EB, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar

1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch wegen schweren

Raubes,

2. im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbezie-

hung eines anderen Urteils - wegen schweren Raubes und wegen

Diebstahls in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision wendet er sich ausschließlich gegen

die Verurteilung wegen schweren Raubes. Das Rechtsmittel hat

mit der Verfahrensrüge Erfolg. Wie der Beschwerdeführer mit

WIV

Recht beanstandet, hat die Kammer gegen § 261 StPO verstoßen. Das ergibt sich aus folgendem:

Der Angeklagte hatte seine Beteiligung an dem Raubüberfall auf den Zeugen DB geleugnet. In der Hauptverhandlung wollte sich der Zeuge nicht mit letzter Sicherheit darauf festlegen, daß der Angeklagte dabeigewesen sei. Die Kammer erklärt dies damit, daß er Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Die Tendenz, ihn aus der Sache herauszuhalten, sei offensichtlich geworden, als R(@9 der Kammer weiszumachen versucht habe, zwischen den Aufnahmen Bl. 129 d.A. obere Reihe und dem Angeklagten bestehe keine Ähnlichkeit, "obwohl diese Bilder unverkennbar den in der Hauptverhandlung an-

wesenden Angeklagten SB zeisten" (UA S. 21 £).

Das Tatgericht hat mithin die bezeichneten Aufnahmen bei der Urteilsfindung zu Lasten des Angeklagten verwertet, obgleich sie - wie das Protokoll ausweist - nicht durch Augenscheinseinnahme zum Gegenstand der Verhandlung gemacht

worden waren.

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-05/2-str-636-87#rd_3

Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 261 StPO kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes beruhen. Sie ist daher aufzuheben. Demgemäß kann auch der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Herdegen Müller Theune

RiBGH Gollwitzer ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Niemöller Herdegen