Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 02.02.1988 – 5 StR 12/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 12/88 | 14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Thomas K EB aus HD OT HE, geboren am ME 1964 in Hup Kreis nammummiip,
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Februar 1988 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom l. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 1988 wird verwiesen. Für die in Frankreich erlittene Haft hat das Landgericht gemäß S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Bemessungsmaßstab
' zu bestimmen, der gegenüber der gewählten Anrechnungsweise den Angeklagten nicht benachteiligen darf.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel