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BGH Beschluss vom 29.01.1988 – 2 StR 677/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 677/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jean Pierre “MB aus vB. seboren 1954 in

NEED NEED (Kamerun), zur Zeit in Strafhaft in anderer

Sache,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1988 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom

l. September 1987, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Mai 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 2. September 1987 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

wIV

"Dem Antrag, mit dem der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das genannte Urteil des Landgerichts Darmstadt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, muß der Erfolg versagt bleiben, weil weder ausreichend dargetan ist noch glaubhaft gemacht wurde, daß den Angeklagten selbst an der Versäumung der Frist kein Verschulden

traf. Mit Schreiben vom 12. März 1987 — eingegangen bei Gericht am 13. März 1987 - hatte der Angeklagte ausdrücklich mitgeteilt, daß er seinem bisherigen Wählverteidiger, Rechtsanwalt KW (Vollmacht: Bl. 102 Bd. I d.A.) das Mandat entzogen habe (Bl. 173 Bd. I d.A.). Danach konnte er nicht mehr davon ausgehen, daß das Urteil Herrn Rechtsanwalt KB zugestellt werden wird. Er konnte deshalb auch nicht auf eine fristgerechte Begründung des Rechtsmittels durch diesen Rechtsanwalt vertrauen, es sei denn, daß er in der Folgezeit selbst Maßnahmen ergriffen hätte, die dies gewährleisten hätte können. Daß er Herrn Rechtsanwalt K@EERED von der ihm mitgeteilten Zustellung des Urteils (vgl. Bl. 313, 349 Bd. II d.A.) in Kenntnis gesetzt hätte, behauptet der Angeklagte aber selbst nicht. In der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs beruft er sich vielmehr nur auf einen vor der Hauptver-

handlung erteilten Auftrag und auf eine Information nach Erlaß des Urteils, aber noch vor dessen Zustellung (Seite 2 des Antrages). Das genügt im Hinblick auf die Mitteilung an das Gericht über den Entzug des Mandats

im vorliegenden Fall nicht, das Fehlen eigenen Ver-

schuldens an der Versäumung der Frist darzulegen."

Dem stimmt der Senat zu. Somit hat das Landgericht zu Recht die Revisionsbegründungsfrist als versäumt betrachtet und

die Revision als unzulässig verworfen, so daß auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellten Antrag der Verwerfungs-

beschluß zu bestätigen war.

Herdegen Müller Meyer

Maier Niemöller