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BGH Beschluss vom 29.01.1988 – 2 StR 478/87

2. Strafsenat

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P

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 478/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Thomas Wilhelm KB aus KR, dort geboren am

GE 1555,

wegen Diebstahls

16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1988 beschlossen:

Der Antrag des Rechtsanwalts ID, "den Revisionsführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut zu entschei-

den", wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1987 am 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts ist Rechtsanwalt oo PD der als Verteidiger des Angeklagten die Revision eingelegt und innerhalb der bis 22. Juli 1987 laufenden Frist begründet hatte, am 22. September 1987 zuge-

stellt worden.

Gegen den Beschluß vom 28. Oktober 1987 wendet sich Rechtsanwalt LIEB. Er macht geltend, daß weder ihm als dem dem Angeklagten am 7. August 1987 beigeordneten Pflichtverteidiger noch dem Angeklagten selbst der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts zugestellt worden sei. Aus diesem -Grund beantragt er, "dem Beschwerdeführer nachträglich das

rechtliche Gehör zu gewähren und erneut zu entscheiden". Der Antrag ist zurückzuweisen.

wWIV

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung (S 33 a StPO) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1987 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist seinem Verteidiger Rechtsanwalt Hgg» ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPpo § 33 a Satz 1 - Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).

Ein eigenes Recht, gehört zu werden, hatte Rechtsanwalt ID richt. Er hat sich im übrigen weder im Revisionsverfahren als (weiterer) Verteidiger gemeldet noch an dem Verfahren in anderer Weise beteiligt. Für den Generalbundesanwalt bestand deshalb keine Veranlassung, auch ihm seinen Verwerfungsamtrag mitzuteilen.

Herdegen Müller Meyer

Maier Niemöller