Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.01.1988 – 1 StR 596/87

1. Strafsenat

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Ad BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 596/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Artur Lothar E u aus u dort geboren am EB 1955,

2. Bodo Siegmer W ED zu: PO, dort geboren om GE 1965,

wegen schweren Raubes u.a,

AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten EM und VER wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 1987, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Beide Angeklagten waren zuletzt in Psychiatrischen Landeskrankenhäusern untergebracht und haben die jetzt abgeurteilten Taten während der Flucht aus den Landeskrankenhäusern begangen (UA S. 4, 7, 10). Warum sie dort untergebracht waren, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Es liegt allerdings nahe, daß die Unterbringung

auf Urteilen des Amtsgerichts Pforzheim beruhte,

das 1985 die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet hatte (UA S. 6, 8/9). Zuvor waren der Angeklagte EM viermal wegen Vollrausches und einmal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (UA S. 5/6) und der Angeklagte we einmal wegen Vollrausches (UA S. 8) bestraft worden. Dem Urteil läßt sich ferner nicht entnehmen, seit wann und in welchem Ausmaß die Angeklagten im Übermaß Alkohol zu sich zu nehmen pflegen und ob der Alkoholmißbrauch bei ihnen bereits körperliche oder psychisch Schäden verursacht hat. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen, ob die Strafkammer die volle Schuldfähigkeit der Angeklagten recht fehlerfrei bejaht hat. Nach den Feststellungen über da Tatverhalten der Angeklagten ist es allerdings ausgeschlossen, daß ihre Schuldfähigkeit gänzlich ausgeschlossen war. Das wird auch von den Revisionen nicht behauptet. Der Mangel berührt daher nur den Strafausspruch."

Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg Maul

Kuhn

Granderath

Ulsamer

AL