Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 26.01.1988 – 5 StR 659/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
. den Kaufmann Ernst RB aus Ri.
geboren am EEE 1940 ir za. den Angestellten Roıf NM EEE
aus SE, dort geboren arı EB 1950,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
-
- 2 - 4 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. Januar 1988, an der tcilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof. Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (>
als Vertreter der RBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB zu: Gb
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten Rp wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 1987 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte R@B und der Angeklagte MB verurteilt worden sind.
In diesen Umfang wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten RB zu entscheiden
hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Im Mai 1985 kam es iı Rn EEE bei der Schäd-
lingsbekämpfung in Getreidosilos durch Phosporwasserstoffgas zu einem schweren Unglück, bei dem die Ehefrau Isa BB und ihre beiden vier- und sechsjährigen Söhne getötet wurden, während der Arbeiter Robert B@® nach erheblicher
gesundheitlicher Beeinträchtigung gerettet werden konnte.
Von den vier Angeklagten dieses Verfahrens sind der Beschwerdeführer R@EB und der Begasungsleiter ME, beide Angestellte der WWB- EEE -Vertrichsgesellschaft mbH (WLV), wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu F'rreiheitsstrafen verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Zwei weitere Angestellte der WTV, die kaufiännische Angestellte Mi und der technische Betriebsleiter Fb sind
freigesprochen worden.
Die Revision des Beschwerdeführers REEB hat mit der Sach-
rüge Erfolg.
Wie die Strafkammer ohne Rechtsverstoß annimmt, mußten sowohl der als Durchgasungsleiter tätige Angeklagte Mi WEB :1s auch der als Leiter des Betriebszweiges Landhandel eingesetzte Beschwerdeführer RB dafür sorgen, daß die
an die Silokammern angrenzende Wohnung der Familie DaB vor dem Beginn der Durchgasung geräumt wurde und solange geräumt blieb, bis für die Bewohner keine Gefahr mehr bestand. Diese Pflicht haben Mb und RE fahrıässig verletzt.
Die Pflichtverstöße wären für die festgestellten Tötungsund Verletzungserfolge aber nicht ursächlich gewesen,
wenn diese auch bei pflichtgemäßem Verhalten von Mb und R&B eingetreten wären oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1; 24, 31, 34; 30, 228, 230). Diese Frage ist im Hinblick gerade auf die Sorgfaltswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare) Todes- oder Verletzungsursache in Betracht kommt, während im übrigen der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde
zu legen ist (BGHSt 33, 61, 64; BGHR StGB $S 222 Kausalität |). Die Ursächlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche Erfolg auch durch das pflichtwidrige Ver-
halten eines Dritten herbeigeführt worden wäre (BGHSt 30, 228, 231 f), während ein (als möglich angesehenes) pflichtmäßiges Verhalten dritter Personen, das den Erfolg auf
die gleiche Weise herbeigeführt hätte, die Ursächlichkeit ausschließen kann (RGSt 15, 151; BGHSt 21, 59).
Es kommt also darauf an, ob es auch dann zum Tod von Isa B@EB und ihren Kindern und zu der Vergiftung von Robert
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BED gekommen wäre, wenn MB und RE vor der Durch-
gasung der Silokammern die Wohnung hätten räumen lassen
und den Wiedereinzug der Familie B@B erst dann zugelassen hätten, nachdem die Durchgasungsaktion insgesamt beendet war und entweder MB selbst oder eine andere sachkundige Person unter Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt hatte, daß die Räume wieder ohne Gefahr bewohnt werden konnten.
In diesem Punkt lassen die Urteilsgründe die nötige Klarheit vermissen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann und wie die Aktion tatsächlich beendet wurde, und daher nicht sicher ausgeschlossen, daß sie schon vor der folgenträchtigen Vergiftung der Familie BB abgeschlossen war. Es erwähnt, daß die Wohnung nach dem Tode von Nico B@EB und der Verbringung der übrigen Familienmitglieder ins Krankenhaus gründlich gelüftet wurde, der Anteil des Phosphorwasserstoffes in der Raumluft dadurch auf weniger als 0,1 ppm zurückging, danach aber wieder auf Werte anstieg, welche die maximale Arbeitsplatzkonzentration von 0,1 ppm deutlich übertrafen. Hiermit hat sich das Landgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhanges nicht
auseinandergesetzt.
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Da der Mangel auch den Angeklagten MB betrifft, der Revision nicht eingelegt hat, war die Aufhebung des Urteils auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki