Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 26.01.1988 – 1 StR 666/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 666/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen Rainer Manfred S m aus w , geboren am 1960 in nu,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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BG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in
als Verteidiger,
Justizangestellte ns
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WwIV
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1987, soweit es den Angeklagten Sandner betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II 1) sowie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II 3a, b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft. Nach $S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten
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Strafe gebildet. Die Jugendkammer hat im Falle II 1 eine Einzelstrafe von zwei Jahren, im Falle II 3a, b eine Einzelstrafe von acht Monaten verhängt; die Gesamtstrafe hätte daher mindestens zwei Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe betragen müssen (S 54 Abs. 1 Satz 2, $S 38 Abs. 2 StGB). Wenn Tröndle, auf den sich das Landgericht für seine abweichende Meinung beruft, zu § 54 StGB (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 54 Anm. 2) ausführt, die Gesamtstrafe sei innerhalb eines Rahmens zu finden, dessen Mindestmaß durch die Einsatzstrafe bestimmt ist, ist diese Äußerung nur für sich gesehen mißverständlich; doch auch Tröndle geht in seiner Kommentierung davon aus, daß bei Bildung der Gesamtstrafe die schwerste Strafe erhöht wird (aaO), wie es dem Wortlaut des Gesetzes entspricht.
VRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Kuhn
Maul Granderath