Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.01.1988 – 4 StR 706/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- Abschrift -
BUNDESGERICHTSHOF
b SR 706/857 BESCHLUSS
in der Strafsache
Yusuf_ P eiEEEEEEB , ohne Wohnsitz im Inland, geboren an EM 1957 in 1 (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittein in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1988 gemäß §§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. September 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte PD im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt (vgl. Bl. 229 d.A.). Damit hat der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel ver- . zichtet. Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich ünd werden mit der Revision auch nicht vorgetragen.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Er kann auch nicht wegen Irrtuns angefochten werden. Das dennoch eingelegte Rechtsmittel ist daher unzulässig."
Dem tritt der Senat bei. Die Revision muß deshalb als unzulässig verworfen werden.
Salger Knoblich Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner