Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 19.01.1988 – 1 StR 635/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES StR 635/87 URTEIL in der Strafsache gegen

den Leitenden' Abteilungsdirekt

Claus Wo aus K, zevoren am uuzulälien 1939 in Pam,

wegen fahrlässiger Tötung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth,

Schimansky, Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt uinnnnn aus Karlsruhe

als Verteidiger,

Rechtsanwalt EEE

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. März 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten WE von Vorwurf der fahrlässigen Tötung des achtjährigen Ivan Pu freigesprochen. Dagegen wenden sich die als Nebenkläger zugelassenen Eltern des getöteten Kindes mit der auf die Sachfüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Urteilsfeststellungen starb das Kind am 20. August 1985, als es beim Baden im Nichtschwimmerbecken des Due TEE Ges rund 64 m tief in die knapp 25 cm weite Saugrohrleitung für die Schwallpilzanlage hineingesogen wurde. Die Leitung mündet seitlich in eine ca. 33 cm tiefe - etwa 250 cm x 80 cm große - gekachelte Grube am Boden des Nichtschwimmerbeckens, einen sog. Ansaugsumpf, der durch einen dreiteiligen Rost abgedeckt wurde. Zur Unfallzeit deckte dieser - nur lose auf einem Falz aufliegende - Rost die Grube nicht vollständig ab,

so daß das Kind mit den Beinen vor die Ansaugöffnung geraten und von dem unmittelbar vor dieser Öffnung herrschenden Sog mit einer Kraft von ca. 395 kg erfaßt und in das Rohr gepreßt werden konnte.

Der durch das angefochtene Urteil rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung verurteilte Mitangeklagte ICE, der nicht nur die Architekten- und Ingenieurleistungen für das gut zwei Monate zuvor zur Benutzung freigegebene neue Becken erbracht, sondern auch die Aufgaben des verantwortlichen Bauleiters übernommen hatte, hatte übersehen, daß einerseits die Herstellerfirma der Pumpanlage die von ihm geplante und bestellte Rückschlagklappe nicht eingebaut hatte, zum anderen der Lieferant des Rostes entgegen der Bestellung einen dreiteiligen Abdeckrost mit zu weiten Stababstand geliefert hatte. Der lose auf dem umlaufenden Falz der Grube aufliegende Rost konnte deshalb von dem beim Abstel_cu uer rumpe aus der Schwallanlage mit erheblichem Druck in die Grube zurückströmenden Wasser hochgehoben und seitlich versetzt werden. Darüber hinaus konnten Benutzer des Beckens mit den Fingern in die zu weiten Stabzwischenräume greifen und die Abdeckroste aufheben und verschieben.

Der Angeklagte WEBER war als ausgebildeter Kaufmann ohne bädertechnische Spezialkenntnisse Abteilungsleiter beim städtischen Sport- und Bäderamt. Die Anklage hatte ihm vorgeworfen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, Abhilfemaßnahmen zu treffen, obwohl er mehrfach mündlich und auch schriftlich auf die durch die fehlende Befestigung der Unfallroste verursachte Unfallgefahr hingewiesen worden sei. Die Strafkammer ist nach eingehender Beweisaufnahme zu

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der Auffassung gelangt, daß der Unfall nicht auf die Verletzung von Sorgfaltpflichten durch den Angeklagten zurückzuführen ist.

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Wertung des Tatgerichts gehen fehl.

Die Strafkammer hat eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt, warum der Angeklagte nach seinem Kenntnisstand den tödlichen Unfall nicht voraussehen konnte, Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die hierzu angestellten Überlegungen lassen wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme außer Betracht:

Der Angeklagte war der Mitteilung des Zeugen Dir (der nach seinen eigenen Angaben das Turmbergbad nie besucht hatte) sofort nachgegangen und hatte dabei zuverlässig erfahren, daß sich entgegen dessen Darstellung keine unzureichend abgedeckte Wasserschraube in dem Wasserbecken befand. Da der Zeuge nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 38) weder den Namen des Verletzten noch die Art der Verletzungen genannt "hatte, bestand auch keine Veranlassung, diese Mitteilung mit den im Sanitätstagebuch festgehaltenen Verletzungen des Zeugen Mi in Verbindung zu bringen. Nach der Art dieser Verletzungen (tiefe Schnittwunde am linken Fuß, Schürfwunde am Rücken und am linken Zeh) lag eine Verursachung durch die losen Roste keineswegs nahe; tatsächlich stammten sie auch nicht daher. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe lediglich Schürfwunden durch Kontakt mit den losen Rosten für möglich gehalten, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Nach seinem Kenntnisstand

brauchte er mit schwereren Verletzungen, insbesondere mit einem tödlichen Unfall infolge der Sogwirkung der Pumpen, nicht zu rechnen.

Nach dem Grad der vorhersehbaren Gefahren richtete sich jedoch seine Sorgfaltspflicht. Für die von der Revision verlangte Überlegung, die Schwallpilzanlage für den Rest der Badesaison außer Betrieb zu setzen, war deshalb kein Raum. Auf die verbleibende Frage, ob der Angeklagte die ihm auf sein Verlangen vorgelegte Liste der erforderlichen Reparaturarbeiten unter den gegebenen Umständen zunächst mit einer Wiedervorlagefrist versehen, insbesondere die Befestigung der Roste über dem Ansaugsunmpf zurückstellen durfte, kommt es im übrigen im Ergebnis nicht an.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dan angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222 Kausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.). Die Frage, ob das hier der Fall gewesen wäre, hat das Landgericht geprüft und rechtfehlerfrei verneint.

Der Angeklagte hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Befestigung der Roste nicht selbst vornehmen oder in Auftrag geben können, sondern damit das für den verkehrssicheren Zustand, die Instandhaltung und Wartung des TWR-WWBr:ies zuständige Hochbauant der Stadt KR befassen müssen. Dieses Amt, das über eine eigene Abteilung für Bädertechnik verfügt, hätte - wie die zuständigen Bediensteten in

der Hauptverhandlung bekundet haben - in jedem Fall vor einer solchen Maßnahme bei dem Planer und Erbauer der Anlage - dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten IBEEEB - zurückgefragt. Dieser aber war über den Zustand der Abdeckroste unterrichtet, hielt die Befestigung für nicht eilbedürftig und hatte bereits den zuständigen Bademeistern mitgeteilt, daß er die erforderlichen Arbeiten nach Beendigung der Badesaison vornehmen lassen werde. Die Strafkammer hat es unter diesen Umständen für wahrscheinlich gehalten, daß auch eine alsbaldige Meldung des Angeklagten WE an das Hochbauamt nicht zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes vor dem Unfalltag geführt hätte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit entfällt jedenfalls die Zurechenbarkeit einer etwaigen Pflichtverletzung des Angeklagten Weber.

Da somit der Unfall vom 20. August 1985 nicht durch eine strafrechtlich zurechenbare Pflichtverletzung des Angeklagten Weber herbeigeführt worden ist, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auf eine Prüfung seines

Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung verzichtet hat.

Schauenburg Kuhn Foth Schimansky v. Gerlach