Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 13.01.1988 – 2 StR 642/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR 642/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Andreas Kb , ohne festen Wohnsitz, geboren am
GE 1953 in vB, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Mordes
N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1988 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. August 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Tatopfer war der homosexuell veranlagte Karl-Heinz König, in dessen Wohnung sich der Angeklagte zur Tatzeit, am Nachmittag des 5. November 1986, aufhielt. In der Nacht vom 4. zum 5. November 1986 hatte KW den Angeklagten am Gesäß und am Geschlechtsteil berührt und war daraufhin vom Angeklagten geschlagen worden.
Über den Anlaß der Tat machte der Angeklagte folgende Angaben: Nachdem er im Bett xD etwa eine Stunde geschla-
fen habe, sei er erwacht und habe bemerkt, daß Kg ihn
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den Reißverschluß seiner Hose geöffnet und ihn am Gesäß oder Geschlechtsteil berührt habe. X o |] sei dabei völlig entkleidet, sein Glied sei erigiert gewesen. Er, der Angeklagte, habe beschlossen, x dafür zu bestrafen, daß er sich ihm wieder sexuell genähert habe. Er habe ihn veranlaßt, sich anzukleiden und dann, nach einem Zeitraum von etwa fünf Minuten, auf ihn eingeschlagen (UA S. 10/11).
1. Bei der Beweiswürdigung äußert das Landgericht Zweifel, "ob am Nachmittag des 5.11.1986 überhaupt eine homosexuelle Handlung des x» der Tat vorausgegangen war.
Die diesbezügliche Einlassung" lasse "sich jedoch nicht widerlegen" (UA S. 20).
Die Qualifizierung der Tat des Angeklagten als Mord begründet das Schwurgericht unter anderem mit folgenden Ausführungen: "Schließlich ist auch der den Angeklagten beherrschende weitere Beweggrund, nämlich a dafür zu strafen, daß er trotz der Verwarnung versucht hatte, sich ihm sexuell zu nähern, niedrig im Sinne des § 211 StGB" (UA S. 27). Damit hat das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Denn es hat das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" aus Umständen hergeleitet, die nicht zu seiner Überzeugung feststanden. Auf die Einlassung des Angeklagten darf das Tatgericht eine Verurteilung nur stützen, falls es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist, nicht dagegen schon dann, wenn es sie nur für unwiderlegt ansieht (ständige Rechtsprechung, vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 261 Rdn. 57 m.w.N.).
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2. Auch die Entscheidung, mit der das Schwurgericht verminderte Schuldfähigkeit beim Angeklagten für den Zeitpunkt der Tötungshandlung verneint, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Zunächst gilt hier das zu 1. Gesagte: Das Landgericht wertet bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens des Angeklagten zu seinen Lasten entscheidend die Tatsache, daß er mit dem Beginn der Tätlichkeiten zuwartete, bis sich Kg» angekleidet hatte (UA S. 23), obwohl sich die entsprechende Einlassung des Angeklagten nach der Auffassung des Tatrichters nur nicht widerlegen ließ. Es ist weiter zu besorgen, daß das Landgericht der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 %o nicht das indizielle Gewicht beigemessen hat, das ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber anderen, gegen eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen zukommt (siehe BGHR $S 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 = BGH NStZ 87, 276 = BGH Strafverteidiger 87, 341). Schließlich hat der Tatrichter zur Begründung seiner Auffassung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, Umstände aus seinem Verhalten nach der Tat herangezogen, die im wesentlichen nur Rückschlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit zulassen.
3. Der unter 1. aufgezeigte Rechtsfehler würde allein die Qualifizierung der Tat als Mord nicht in Frage stellen,
da das Schwurgericht dem Angeklagten auch Grausamkeit und Handeln aus Habgier angelastet hat. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Beurteilung dieser Mordmerkmale ausgewirkt hat, SO daß das ange-
fochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben ist.
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer