Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 08.01.1988 – 2 StR 599/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 599/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Reinhold Peter v ie a: 2u geboren am daD 1948 in Aw, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIvV
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Juli 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt.
Den Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte, als er sich Ende Januar 1987 in Amsterdam aufhielt, von Henk van der WB an seine Schulden erinnert. Auf seinen Einwand, er habe kein Geld, schlug ihm sein Gläubiger vor, die Schulden abzuarbeiten und außerdem noch etwas zu verdienen, indem er in der Bundesrepublik Deutschland einen Heroinverteilerring für ihn aufbaue. Der Angeklagte nahm den Vorschlag an. In der Folgezeit fuhr er drei Mal von Rotterdam aus nach Frankfurt am Main, kaufte dort kleine Mengen eines Heroingemisches und brachte sie nach Bad Hersfeld, wo er sie zum
geringeren Teil selbst konsumierte, zum größeren Teil an Mitkonsumenten unentgeltlich verteilte. In der Nacht vom 16. zum 17. März 1987 übernahm er auf telefonische Ankündigung von Ali, "einem Mann aus der Clique I Wi in Alsfeld einen Beutel mit etwa 58 g Heroingemisch (Anteil an Heroinhydrochlorid 11,5 g). Dieses Rauschgift wollte er gewinnbringend veräußern, wurde jedoch, nachdem er je ein halbes Gramm des von ihm noch weiter gestreckten Gemischs verkauft
hatte, von der Polizei festgenommen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen dies Urteil Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es ist unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils deckt
keinen Rechtsfehler auf.
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt und daher den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der bandenmäßigen Begehung macht sich nur schuldig, wer den Willen hat, sich mit anderen zusammentun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen (Körner, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 4). Diesen Willen hatte der Angeklagte nicht; nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatgerichts hatte der Angeklagte "zu keiner Zeit die Absicht, sich mit Henk van der Wilken zusammenzuschließen, um Handel mit Heroin zu treiben" (UA S. 5; vgl. auch UA S. 9 f).
Vergeblich beanstandet die Beschwerdeführerin auch, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des S$S 31 Nr. 1 BtMG bejaht und von der sich daraus ergebenden Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür waren gegeben. Der voll geständige Angeklagte hatte Hg var der vou> als seinen Hintermann bezeichnet, und das Tatgericht war, wie die Urteilsgründe erweisen, von der Existenz und der Beteiligung dieser namentlich bezeichneten Person überzeugt. Das genügt als Aufklärungserfolg im Sinne der Vorschrift, Anders wäre es dann, wenn die Strafkammer noch Zweifel daran gehabt hätte, ob eine Person dieses Namens existierte und in der beschriebenen Weise an der Tat des Angeklagten beteiligt war (vgl. BGH MDR 1987, 778 und H.W.
Schmidt MDR 1987, 971). So liegt es hier - wie bereits ausgeführt worden ist - jedoch nicht.
Das Rechtsmittel ist demgemäß zu verwerfen.
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer