Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 08.01.1988 – 2 StR 590/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_590/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Leo Zu =.: vun. geboren am ED 1956 ir Tomi,
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Richter am Landgericht 8 bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte |
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten z> @B verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Hehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ein auf den Namen des Angeklagten zugelassenes Kraftfahrzeug eingezogen. Ihre hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat die Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, ist im übrigen jedoch nicht begründet.
Zur Strafaussetzung ist im Urteil lediglich ausgeführt:
"Da die Kammer den (Mit-)Angeklagten T. und K. Bewährung zubilligte, hat sie sich auch entschlossen trotz gewisser Bedenken die gegen den Angeklagten Zinndorf verhängte Freiheitsstrafe gleichfalls zur Bewährung auszusetzen."
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer beachtet nicht, daß gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer höheren als einjährigen, aber zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Sozialprognose für den Täter günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und zudem nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Weder ist im Urteil dargetan, daß die in § 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt sind, noch worin die Kammer die in Absatz 2 der Vorschrift geforderten besonderen Umstände sieht (vgl. z.B. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl., Rdn. 6 zu § 56). Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nur deshalb zur Bewährung auszusetzen, weil diese Rechtswohltat auch Mitangeklagten zuteil geworden ist, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist danach aufzuheben. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe selbst und die Einziehungsanordnung werden von dieser Aufhebung nicht berührt. Die Erwägungen der Kammer hierzu enthalten keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Sie erwecken auch nicht
die Besorgnis, die Kammer habe in dem Bestreben, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können, auf eine niedrigere als die schuldangemessene Strafe erkannt (vgl. BGHSt 29, 319).
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer