Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 08.01.1988 – 2 StR 553/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 553/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dieter Heinz P
aus Fe, geboren am GEB 15:: :: zu
Ku zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
(in
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt u» in der Verhandlung,
Richter am Landgericht 8 bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus ze
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
W
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juni 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheits-Strafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sichergestelltes Tatwerkzeug eingezogen. Auf seine Revision hat ihn der Senat unter Änderung des Schuldspruchs wegen Diebstahls in 16 Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die neu entscheidende Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil auf dieselben Rechtsfolgen wie der erste Tatrichter erkannt. Die hiergegen wiederum eingelegte, mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Dabei kann auf sich
beruhen, ob die Kammer zutreffend angenommen hat, daß S 66 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StGB der Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht entgegenstehe; denn sie hat ihre Entscheidung außer auf den Absatz 1 der Vorschrift ausdrücklich auch auf S 66 Abs. 2 StGB gestützt (UA S. 102/103), ohne daß gegen ihre Ausführungen hierzu rechtliche Bedenken bestehen.
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer