Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 05.01.1988 – 4 StR 218/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Abschrift 83

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 218/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Pantaleone CH aus ME, geboren am SEEEEEED 1957 in PEBED (Italien),

wegen Vergewaltigung u.ä.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag dee Generaibundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- £ührers am 38. Juni 1988 einstinsig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 BtPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtssaittels und die notwendigen Auslagen der Kebenklägerin zu tragen.

Die Entscheidung über die von der Nebenklägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des oben näher bezeichneten Urteils hat das Beschwerdegericht zu treffen. Das Revisionsgericht wäre gemäß 5 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine von der Nebenkiägerin eingelegte Revision zu entscheiden hätte (vgl. Schikora/Schimansky in KK, 2. Aufl.

§ 464 StPO Rdn. 13 mit Nachw.).

Salger saufhlitte Jähnke Meyer-Goßner Brüning