Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 29.12.1987 – 1 StR 546/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Samuel Dannyluck ACE> aus ro, geboren am EN

1954 in MED (Ghana),

wegen versuchten Totschlags

- Nebenkläger: Remigius N «EHER -

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83°

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juni 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a Abs. 1 StGB) entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwach-

senen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist zulässig, hat aber im

wesentlichen keinen Erfolg.

Wenn die Revisionsbegründung auch Zusätze enthält, die Anlaß zu Bedenken geben könnten, so ist ihr doch zu .entnehmen, daß der Verteidiger für die von ihm erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272).

Beim Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat das Landgericht übersehen, daß in einem Fall der vorliegenden Art kein Raum ist für die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (BGHSt 21, 265; BGH, Urt. vom 19. Oktober 1987 - 3 StR 333/87). Insoweit hat die Verurtei-

lung deshalb keinen Bestand.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf die maßvolle Strafe ist die fehlerhafte rechtliche Würdigung ersichtlich ohne Einfluß geblieben.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky