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BGH Beschluss vom 22.12.1987 – 4 StR 575/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 575/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Salehn IWW aus Mb. geboren am u 1954

in NG (Israel), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom

22. Oktober 1985 (11 Ls 35 Js 56/85) und

die Gesamtstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Ange-

klagte zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. Oktober 1985 zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Ver-

letzung sachlichen Rechts.

J

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln richtet.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts

in dessen Antragsschrift vom 26. November 1987 nimmt der

Senat insoweit Bezug.

2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB liegen nicht vor,

da der Angeklagte die letzte Einzelhandlung der hier ab-

geurteilten Tat erst nach diesem Urteil begangen hat (vgl.

BGHSt 10, 370, 383). Hierauf hat die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst hingewiesen (UA 393).

Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden. Es bleibt damit bei der für die hier abgeurteilte Tat er-

kannten Freiheitsstrafe von neun Jahren.

3. Da der Angeklagte sonach mit seiner Revision nur in geringem Umfang Erfolg hat, werden ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels auferlegt (8 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner