Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 11.12.1987 – 2 StR 595/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 595/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Deckenbauer Siegfried PD EEE aus vi, geboren am EB 1935 in ri Kreis CB,
wegen Betruges u.a.
as
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Berufsverbot angeordnet worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in 34 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Es hat ihm weiter für die Dauer von fünf Jahren verboten, gewerbsmäßig durch selbständige kaufmännische Tätigkeit für andere Personen die
wIV
Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder sonstigen Gegenständen des Handelsverkehrs zu übernehmen, sei es als Einzelhandelskaufmann, sei es in Form einer Handelsgesellschaft. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur bezüglich des vom Landgericht verhängten Berufsverbots aufgedeckt. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 4. November 1987 hierzu
folgendes ausgeführt hat:
"Bin Berufsverbot darf nur angeordnet werden, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen (BGHSt 22, 144, 146). Diese Voraussetzungen liegen nur vor hinsichtlich des Forderns von 50 000,-- DM von dem Fabrikanten Starz mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der geforderte Betrag werde zum Zahlen eines Schmiergeldes benötigt, durch das der Abschluß des angebahnten Vertrages sichergestellt werde (Fall B II 23, UA S. 86 ff.). Dagegen diente der dem Industriefotografen Hoppe erteilte Auftrag zwar der Anbahnung eines bestimmten Geschäftes (Fall BI 1, UA S. 23 £f.), jedoch kann die Inanspruchnahme einer Dienstleistung ohne Vergütungsabsicht nicht
als bewußte Mißachtung der gerade aus der Tätigkeit eines Maklers folgenden Aufgaben bewertet werden, denn die Pflicht zur Erfüllung eingegangener Verträge trifft die Angehörigen aller Berufe gleichermaßen. Die Strafkammer hat auch keine Feststellungen dahin getroffen, daß der Geschädigte HB gerade durch die Vermittlertätigkeit des Angeklagten zur Anfertigung der bestellten Fotografien ohne Fordern eines Vorschusses veranlaßt worden ist. Die weiteren festgestellten Taten
hat der Angeklagte nicht anläßlich der Vermittlung bestimmter Geschäfte sondern deshalb begangen, um sich den Lebenszuschnitt erlauben zu können, den er für die von ihm beabsichtigte Maklertätigkeit für günstig hielt. Das großspurige und glänzende Vermögensverhältnisse vortäuschende Auftreten des Angeklagten, mit dem er immer wieder die Einräumung von Krediten erreichte, stellt sich deshalb weder als Mißbrauch des Maklergewerbes noch als grobe Verletzung der mit diesem Gewerbe verbundenen Pflichten dar. Der Umstand, daß sich der Angeklagte durch die Betrügereien die finanziellen und sachlichen Mittel zur Ausstattung und Fortführung seines Betriebes beschafft hat, ist lediglich für den zweck der Straftaten von Bedeutung, nicht aber dafür, ob diese Taten als Ausfluß der Berufstätigkeit des Angeklagten oder als ein mit der regelmäßigen Gestaltung dieser Berufstätigkeit zusammenhängendes Verhalten (vgl. Horn in SK StGB S 70 Rdn. 4, 5; RG HRR 1935
Nr. 1096) bewertet werden können.
Es erscheint nicht sicher, daß die Strafkammer das Berufsverbot auch dann verhängt hätte, wenn ihr bewußt
gewesen wäre, daß nur eine - wenn auch schwerwiegende Straftat zur Begründung dieser Maßnahme herangezogen werden kann. Die Anordnung des Berufsverbotes bedarf
deshalb erneuter Entscheidung."
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer