Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 08.12.1987 – 4 StR 646/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 646/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heiko R WER aus SB, geboren am CE 1951 in DEE (DDR),
' einstweilen untergebracht,
wegen Mordes
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite geben Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
a) Nach ihnen tötete der Angeklagte Frau Be. ‚weil sie ihm den in Aussicht gestellten Geschlechtsverkehr an Ort und Stelle verweigert hatte oder weil sie sich beim Geschlechtsverkehr so inaktiv verhielt, daß er keine Befriedigung empfand (UA 20). In diesem Beweggrund erblickt das Landgericht das niedrige Motiv,
welches die Tat zum Mord stempelt. Damit ist aber die weitere Annahme des Landgerichts, Auslöser der Tat sei eine sexuell-sadistische Triebanomalie des Angeklagten gewesen (UA 24, 30), nicht ohne weiteres vereinbar. Die beiden Tatantriebe sind verschiedener Natur. Aus den Urteilsgründen läßt sich der Widerspruch nicht beheben.
b) Soweit als niedrige Beweggründe beim Mord gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß der Täter in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Besonders sorgfältiger Prüfung bedarf diese Frage bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (BGH VRS 56, 139, 140). Das Landgericht stellt hierzu lediglich fest, der Angeklagte sei sich seiner Beweggründe - also seiner Wut - bewußt gewesen und habe erkannt, daß sie außer jedem Verhältnis zum Anlaß der Tat stand (UA 22). Das genügt nicht. Das Landgericht prüft auch nicht, welche Bedeutung die Triebanomalie für die Bewußtseinslage des Angeklagten und die Fähigkeit, seine Wut willensmäßig zu steuern, hatte. Ferner unterläßt es zu erörtern, ob die Wut im Hinblick auf den ‘weiteren Tatantrieb überhaupt als prägender Beweggrund. betrachtet werden kann. Zu solchen Erwägungen bestand Anlaß, da das Landgericht aus der Stärke der Triebanomalie - im Zusammenwirken mit vorangegangenem Alkoholgenuß - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten für den gesamten Tatzeitraum herleitet.
c) Die ungeklärt gebliebene Bedeutung der sexuellsadistischen Triebanomalie des Angeklagten für das Zustandekommen der Tat und die Bewußtseinslage des Täters nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte kann
durch die bisherige Würdigung sowohl im Schuldspruch als auch im Rechtsfolgenausspruch beschwert sein. Der neue Tatrichter wird die Sache daher insgesamt neu zu prüfen haben. Dabei wird er sich erneut auch die Frage vorlegen müssen, ob der Einlassung des Angeklagten, er habe aus Wut über verweigerten oder unbefriedigenden Geschlechtsverkehr gehandelt, bedenkenfrei zu folgen ist. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. November 1987, wonach Anlaß zu weiterer Prüfung bestand, ob der Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötete, also einen sogenannten Lustmord begangen hat.
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