Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 08.12.1987 – 4 StR 621/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 621/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Werner BEEEEB aus He, geboren am A 7
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1987 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Begründung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu BGHSt 31, 161). Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß hier eine Verfahrenslage vorliegt, die eine solche Ausnahme begründet. Sein Verteidiger hat mitgeteilt, daß er ihm keineswegs zZU- gesichert habe, eine ergänzende Revisionsbegründung einzureichen, vielmehr habe er ihm nur erklärt, daß er die von ihm erhaltenen formellen Rügen im Hinblick auf eine ergänzende Revisionsbegründung prüfen wolle; diese Prüfung habe ergeben, daß die Rügen "nicht revisibel"
erschienen seien.
Wenn der Verteidiger es danach ablehnte, Verfahrensrügen zu erheben, so entsprach er der ihm gemäß § 345
Abs. 2 StPO obliegenden Pflicht, das Revisionsgericht
vor unsachgemäßem Vorbringen Rechtsunkundiger zu bewahren (vgl. BVerfG NJW 1983, 2762, 2764). Ein Fall
der Fristversäumung liegt damit nicht vor.
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