Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 04.12.1987 – 2 StR 563/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PAR BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 563/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Käthe DEE aus HER, geboren am N 1939 in
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte nachts in ihrer Wohnung den mit ihr zusammenlebenden Karl-Heinz SE, nachdem er stark angetrunken randaliert, die Wohnungstür sowie Einrichtungsgegenstände zerschlagen und die Angeklagte beschimpft und mißhandelt hatte, im Handgemenge umgeworfen und, während er bei Bewußtsein, aber reglos dalag, durch Zusammendrehen seines
Pullovers am Hals erdrosselt.
wIV
Die Strafkammer hat der Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt. Schuldunfähigkeit hat das Tatgericht dagegen - anders als der Sachverständige, der sie "wegen einer möglicherweise extrem hohen Blutalkoholkonzentration nicht ausschließen" wollte (UA Bl. 13) - auf Grund einer "Gesamtbetrachtung aller ... tatsächlichen Umstände des Individualgeschehens ... aus eigener Sachkunde" als
nicht gegeben erachtet.
1. Die Verfahrensrüge
In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise unter anderem die Vernehmung eines Polizeibeamten zum
Beweis dafür beantragt,
“daß die von der Angeklagten angegebenen Alkoholmengen von 27 Bier und 18 Korn durch die polizeilichen Ermitt-
lungen bestätigt" worden seien.
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Antrag abgelehnt und ausgeführt:
"Eine Blutentnahme ist nicht erfolgt und die Angeklagte hat zur Menge des vorangegangenen Alkoholgenusses aus eigener Erinnerung Angaben nicht machen können oder wollen, sich vielmehr auf das von ihr von der Kriminalpolizei mitgeteilte Ermittlungsergebnis bezogen, wonach sie insgesamt 27 Bier und 18 Korn getrunken gehabt
habe ...
Daß die polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des vorangegangenen Alkoholgenusses der Angeklagten
'27 Bier und 18 Korn’ ergeben haben ..., unterstellt die Kammer zugunsten der Angeklagten als wahr ... Daraus folgt zum einen jedoch nicht ohne weiteres, daß die Angeklagte tatsächlich so viel Alkohol zu sich genommen hat, wie eine Zusammenrechnung der diesbezüglichen einzelnen Angaben der Zeugen vor der Polizei ergibt" (UA Bl. 11, 12).
Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Gericht damit die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr behandelt, sondern in unzulässiger Weise eingeengt hat (vgl. dazu Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach Sinn und Zweck des Antrags bedeutete die darin aufgestellte Behauptung, die Angeklagte habe tatsächlich die genannte Menge Alkohol getrunken, dies werde durch die Zeugenbekundungen bestätigt werden. Für die Zulässigkeit dieses Antrags spielt es - anders als das Gericht offenbar angenommen hat - keine Rolle, ob sich die Angeklagte dabei auf eigene Erinnerung oder, wie sie im Hilfsbeweisamtrag vortragen ließ, nur auf protokollierte Zeugenaussägen stützen konnte. Die Strafkammer hätte den Beweisamtrag nur dann erschöpfend behandelt, wenn sie die Behauptung mit diesem Inhalt, soweit sie zugunsten der Angeklagten wirkte, als zutreffend erachtet hätte. Statt dessen hat sie die Wahrunterstellung auf den Teil der Behauptung, Zeugen hätten die genannten Trinkmengen bekundet, beschränkt, und für den übrigen Teil der Behauptung die Beweiswürdigung - dazu noch
unter Verstoß gegen den Zweifelssatz - vorweggenommen. Das
war unzulässig. Daß das Gericht auf der Grundlage von Sachverständigenausführungen aus dem behaupteten Alkoholkonsum eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 5 Promille errechnet und dieses Ergebnis als mit dem Leistungsverhalten der Angeklagten unvereinbar erachtet hat (UA Bl. 11), ändert daran nichts, auch deshalb nicht, weil es die von ihm angenommenen Berechnungsgrundlagen wie Trinkzeiten, Reduktionsfaktor, Resorptionsverlust und Abbauwerte teilweise nicht
oder nur unzureichend mitgeteilt hat.
2. Die Sachrüge
Die Urteilsausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit sind auch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden. Die Strafkammer war zwar nicht gehindert, vom Gutachten des Sachverständigen abzuweichen. Dazu mußte sie aber die maßgeblichen Darlegungen des Gutachtens wiedergeben und ihre Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1985, 421).
Das ist hier nicht in ausreichendem Maß geschehen. Von den Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht mitgeteilt, er habe auf der Grundlage der behaupteten Trinkmenge einen Blutalkoholgehalt von mindestens 5 Promille errechnet, bei Berücksichtigung des Leistungsverhaltens und des Erinnerungsvermögens der Angeklagten jedoch ausgeschlossen, daß sie diese Menge tatsächlich getrunken habe. Dennoch habe er das Vorliegen der Voraussetzungen des S 20 StGB - infolge
einer extrem hohen (wenn auch unter 5 Promille liegenden) -
AFE
Blutalkoholkonzentration für möglich gehalten. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Sachverständige zu seinem Ergebnis nicht allein auf der Grundlage einer errechenbaren Alkoholkonzentration, sondern unter Berücksichtigung der auch sonst maßgebenden Umstände gelangt ist. Die Urteilsgründe lassen die Mitteilung dieser Darlegungen (Anknüpfungstatsachen) und die Auseinandersetzung mit ihnen vermissen. Der Senat kann infolgedessen nicht beurteilen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt
hat. Beide Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer