Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 02.12.1987 – 2 StR 387/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 387/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Datentypistin Marija P EEEB , geborene LEE,
aus AU, geboren am EB 1962 in U (Sugos-
lawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 2. Dezember 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEEEEEEED
als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1987 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
Soweit es den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung erfolgte ohne durchgreifenden Rechtsfehler innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Der
Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Nach den Feststellungen wußte die Angeklagte spätestens seit April 1986, daß sie ein Kind erwartete. Sie beschloß, "zunächst niemandem etwas von der Schwangerschaft zu sagen" (UA S. 8). Sie ging weiter ihrer Arbeit nach, suchte keinen
Arzt auf und "nahm auch den ihr zustehenden Schwangerschaftsurlaub nicht in Anspruch. Weil das Kind im Wege stand, spielte sie ernsthaft mit dem Gedanken, dieses nach der Geburt umzubringen, wobei ihr auch wenige Wochen vor der Tat noch nicht klar war, ob die Umstände zur Zeit der Geburt eine solche Tat überhaupt zuließen oder sie dies zu gegebener Zeit überhaupt wollte ... Obschon sie wußte, daß die Geburt in Kürze zu erwarten war, weihte sie niemanden ein
In der Nacht zum 31. 8. 1986 stellten sich ... gegen 3.00 Uhr morgens, als die Angeklagte neben ihrem Mann im Ehebett lag, die ersten Wehen ein ... Sie suchte das Badezimmer auf, in dem sie eine zeitlang verweilte, bis die Wehen wieder nachließen. Sie legte sich zurück ins Bett, ihr Ehemann hatte nichts von ihrem Aufenthalt im Badezimmer mitbekommen. Die Angeklagte wußte nun, daß sie sich jetzt. entscheiden mußte. Da bisher niemand über die Schwangerschaft informiert war, erschien es ihr möglich, das Kind unmittelbar nach der Geburt unbemerkt zu töten und beiseite zu schaffen. Sie entschloß sich deshalb, das unerwünschte Kind, das persönliche wie finanzielle Nachteile mit sich bringen würde, sofort nach der Entbindung umzubringen" (UA S. 8 und 9). Nachdem die Angeklagte im Badezimmer gegen 9.00 Uhr ein lebendes Mädchen geboren hatte, strangulierte sie es mit einer teilweise zu einer Art Strick zusammengerollten Plastiktüte, stopfte ein Ende der Tüte in den Mund des Neugeborenen und umwickelte mit dem Rest seinen Kopf.
Das Kind erstickte.
Bei der Strafzumessung führt das Schwurgericht im Rahmen der strafschärfenden Erwägungen unter anderem aus: "Die Tatausführung zeugt von einer Abgebrühtheit, die in dieser
Form selten zu beobachten ist; denn es gehört schon etwas dazu, als Mutter das eigene, soeben geborene wehrlose Kind eigenhändig zu töten" (UA S. 31). Diese Wertung ist angesichts der Feststellungen über die der Tötung vorausgehenden Überlegungen der Angeklagten nicht zu beanstanden: Sie hat die Tat nicht aus einem während oder unmittelbar nach der Geburt unter dem Eindruck einer "großen Belastung" (UA
S. 26) gefaßten Entschluß begangen, sondern Stunden vorher entschieden, ihr Kind umzubringen, nachdem sie diesen Gedanken schon seit Wochen erwogen hatte. Von einer Spontantat kann daher keine Rede sein.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer