Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 01.12.1987 – 1 StR 589/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 589/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Werner B aus IB, geboren am u 1936 in H ‚
wegen Betruges u.a.
wIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts München II vom
16. März 1987 mit den Feststellungen aufge-
hoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betrugs und wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: "Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 2 der Gründe auch auf die Bekundungen gestützt hat, die
der Zeuge Henryk Dr vor der Abtrennung seines Verfahrens als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter gemacht
hatte (UA S. 23, 32, 33-35, 36, 49). Der Zeuge ist nach der Abtrennung seines Verfahrens (Bd. IV Bl. 582 d.aA.) von der Strafkammer nochmals als Zeuge vorgeladen worden (Bd. II Bl. 612 d.A.). Bei dieser Vernehmung hat er die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten ist. Aufgrund dieser Zeugnisverweigerung hätte die Strafkammer die früheren Angaben des Zeugen als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter nicht mehr verwerten dürfen (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; BGH GA 1979, 144). Da die Strafkammer die Schuldsprüche im Falle II 2 der Gründe auch auf diese früheren Angaben des Zeugen gestützt hat, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und wegen Vortäuschens einer Straftat aufgehoben werden. Das nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der wegen des versuchten Betrugs gegen den Angeklagten verhängten weiteren Einzelstrafe, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese
ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 der Gründe milder ausgefallen wäre. Dagegen wird der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Er ist auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten."
Dem tritt der Senat bei.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath