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BGH Beschluss vom 17.11.1987 – 4 StR 615/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 615/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Yusuf AD zu: u. seuoren am EEE 1951 in TB (Türkei), zur Zeit in

Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten Raubes" (nach den Feststellungen hätte es richtig heißen müssen "wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung" - vgl. BGHSt 7, 252 und Hürxthal in KK, 2.Aufl. § 260 StPO Anm. IV 2 b dd) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-

rensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt hat, daß es Yilmaz A@ßßnicht als Zeugen vernommen hat. | war zur Hauptverhandlung vom

31. Juli 1987 als Zeuge geladen worden, hatte sich jedoch schriftlich entschuldigt, weil er sich vom 24. Juli bis 7. September 1987 in der Türkei aufhalte. Auf

die Vernehmung des A@@B als Zeugen hätte die Strafkammer nicht verzichten dürfen:

Sie hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestreitet, nicht nur daraus geschlossen, daß eine bei der Tat verwendete Plastiktüte Abdrücke des linken Daumens und des linken Zeigefingers des Angeklagten enthielt. Sie hat darüber hinaus erklärt, daß einer der "bisher unbekannten Komplicen" Ali C@B gewesen sein

könne, und sodann ausgeführt (UA 8):

"Was für diesen als möglich geschlußfolgert werden kann, trifft im übrigen auch für den Halter des Pkw BMW, Typ 733, Farbe blaumetallic, amtliches Kennzeichen EEEEB16, den mit dem Angeklagten gleichfalls bekannten Türken Yilmaz AB, zu. Außerdem erlauben die Beobachtungen der Zeugin GB -.. diesen Pkw ... als wahrscheinlich das Fahrzeug anzusehen, in das in Speyer der Angeklagte und sein Begleiter aufgenommen wurden.

Den jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad aller den Angeklagten belastenden Umstände wertet die Kammer als gering. Insgesamt jedoch kommt diesen Umständen aber mitentscheidende Bedeutung zu”.

Glaubte die Strafkammer somit, die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf den Umstand stützen zu können, daß seine Fingerspuren auf der Plastiktüte gefunden wurden, meinte sie vielmehr, dem Umstand, daß der Angeklagte "wahrscheinlich" in den blauen BMW eingestiegen sei, komme "mitentscheidende Bedeutung" zu, so hätte sie aufklären müssen, ob Yilmaz Ag dieses

Fahrzeug am Tatabend benutzte und ob der Angeklagte in das Fahrzeug eingestiegen ist. Dies hätte sich durch die zeugenschaftliche Vernehmung des A der nicht unerreichbar war, sondern sich lediglich vorübergehend in der Türkei aufhielt, möglicherweise feststellen lassen. Der Senat vermag in Anbetracht der oben wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer nicht auszuschlie-Ben, daß diese zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn die Aussage des aM 7 ergeben hätte, der Angeklagte habe nicht zu den Personen gehört, die in den

BMW eingestiegen seien.

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