Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 12.11.1987 – 1 StR 530/87

1. Strafsenat

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N)

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 530/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Bernhard H iii aus zei, dort geboren am GE 1955,

wegen versuchten Mordes

WIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1987 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Mai 1987 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch hat das Landgericht mit Recht verneint. Es mag zweifelhaft sein, ob der Angeklagte zur Abwendung des Tötungserfolges freiwillig tätig geworden ist. Jedenfalls hat er sich nicht ernsthaft um eine Erfolgsverhinderung bemüht, da er keine Aufklärung über die Art der dem Nebenkläger beigebrachten Verletzungen und das verwendete Tatwerkzeug gegeben und damit die hohe Gefährlichkeit der Verletzungen im Dunkeln gelassen hat, obwohl eine dahingehende Aufklärung für eine gezielte

ärztliche Hilfe hätte von Bedeutung sein können. Strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur angenommen werden, wenn sich der Täter um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemüht; er muß die Verhinderungsmöglichkeiten voll ausschöpfen und darf dem Zufall dort nicht Raum geben, wo er ihn vermeiden kann (BGHSt 31, 46, 49 £.; 33, 295, 301 £.; BGH MDR 1986, 330). Diesen Anforderungen hat der Angeklagte nicht genügt.

Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach