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BGH Urteil vom 06.11.1987 – 2 StR 251/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Klaus-Peter N HB aus DEM, geboren am G-EEE 1954 in Bei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4, November 1987 in der Sitzung vom 6. November 1987, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht GE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE in der Verhandlung

vom 4. November 1987 als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

WIV

722

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nacht vom 9. zum 10. November 1985 den Ehemann seiner Geliebten, Jürgen ID, in dessen Wohnung auf. Er wollte ihn zur Rede stellen, nachdem er in Wut darüber geraten war, daß ICE ihm Kleidungsstücke entwendet hatte. Im Verlaufe des Streites brachte er LEE mit einem Fleischermesser drei Stiche bei. Während einer der Stiche, deren Reihenfolge nicht festgestellt werden konnte, die Brust des Opfers nur

oberflächlich verletzte, drangen die beiden anderen in die Brusthöhle ein, trafen das Herz und führten zum Tode; LEN verblutete binnen weniger Minuten.

Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenonmmen, daß dieser bei dem ersten Stich in Notwehr gehandelt habe; es ist dabei von der für unwiderlegt erachteten Einlassung des Angeklagten ausgegangen, der folgende Darstellung gegeben hatte:

Im Verlaufe des Streites habe LM aus der Küche das Messer geholt und sei damit auf ihn losgegangen, wobei er das Messer drohend vorgehalten habe. Er, der Angeklagte, habe den Angreifer an sich herankommen lassen, dann mit der linken Hand die erhobene, das Messer haltende rechte Hand seines Gegners umklammert und ihm gleichzeitig mit der rechten Hand einen Stoß gegen die linke Schulter versetzt. LEE sei dadurch auf einen Sessel geschleudert worden und habe eine halb sitzende, halb liegende Stellung eingenommen. Spätestens jetzt habe er, der Angeklagte, seitlich nach rechts versetzt hinter LP stehend, mit seiner rechten Hand das rechte Handgelenk LM gepackt und die noch immer das Messer umklammernde Hand gegen LER Brust geführt. Als dieser daraufhin das in seiner Brust steckende Messer losgelassen habe, habe er seinerseits den Griff des Messers gepackt, das Messer herausgezogen und zwei weitere Male in die Brust des Gegners geramnt.

Für diese beiden weiteren Stiche hat das Landgericht dem Angeklagten keine Notwehr mehr zugutegehalten. Da es nicht auszuschließen vermochte, daß bereits der erste Stich

tödlich war und der zweite Stich in das Herz den Eintritt des Todes nicht mehr beschleunigte, hat es den Angeklagten lediglich wegen versuchten Totschlags verurteilt.

II.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde und beanstandet darüberhinaus das Verfahren.

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer vertritt - ausgehend von der insoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten - die Ansicht, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, als er seinem Gegner den ersten Messerstich versetzte.

Dem kann nicht gefolgt werden. Durch Notwehr gerechtfertigt ist nur diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (s 32 Abs. 2 StGB). Daß der Angeklagte einem solchen Angriff ausgesetzt war, als LER mit dem Messer auf ihn losging, steht außer Frage. Indessen ergeben die Urteilsdarlegungen nicht, daß es zur Abwehr dieses Angriffs erforderlich gewesen wäre, das Messer, das LG in der Hand hielt, gegen

ihn zu kehren und ihm in die Brust zu stoßen. Die Schwurgerichtskammer bejaht die Erforderlichkeit dieser Handlung zur Angriffsabwehr lediglich mit grundsätzlichen und allgemeinen Erwägungen; mit den konkreten Besonderheiten des Falles setzt sie sich nicht auseinander. Zu prüfen wäre gewesen, ob der Angeklagte nicht andere, mildere, aber ebenso wirksame Mittel der Abwehr besaß, als das von der Hand IB umklammerte Messer gegen dessen Brust zu führen und ihn damit zu stechen. Daran fehlt es. Mit der entscheidenden Frage, ob dem Angeklagten in der konkreten Situation als Handlungsalternative mildere Möglichkeiten der Gegenwehr zu Gebote gestanden haben als die gewählte, befaßt sich das Urteil nicht. Das ist ein Rechtsfehler, weil sich diese Prüfung nach der Sachlage aufdrängte.

Der Angeklagte hatte die von seinem Gegner ausgehende Gefahr bereits nicht unerheblich vermindert, nachdem es ihm gelungen war, IM durch einen Stoß in den Sessel zu schleudern, wobei dieser in eine halb liegende, halb sitzende Position geriet, während der Angeklagte seitlich versetzt hinter ihm stand. Zur wirksamen Abwehr des Angriffs und zur endgültigen Ausschaltung des Gegners hätte es ausgereicht, wenn der Angeklagte LM das Messer entwunden und ihn dadurch entwaffnet hätte. Daß ihm dies möglich gewesen wäre, erscheint nach den Gesamtumständen des Falles nicht ausgeschlossen, liegt vielmehr nahe. Denn - wie das Schwurgericht festgestellt hat - war der Angeklagte seinem Gegner im direkten Kräftevergleich "eindeutig überlegen" (UA S. 18). LEW konnte "in körperlicher Hinsicht nichts gegen den Angeklagten ausrichten" (UA S. 17). Der Angeklagte war "kräftig und sportlich durchtrainiert", hatte sich während der Haftzeiten mit Hanteltraining

"fit gehalten" und "in seiner Jugend Grundkenntnisse in der Kampfsportart Taek-Won-Do erworben" (UA S. 13). Angesichts dieser Umstände ist nicht ohne weiteres einsichtig, wieso es ihm in der konkreten Kampfsituation nicht möglich gewesen sein soll, den Gegner, dessen messerführende Hand er bereits gepackt hatte, durch Einsatz seiner überlegenen Körperkräfte zum Loslassen der Waffe zu zwingen, etwa dadurch, daß er ihm den Arm verdrehte, wozu er um so eher fähig gewesen sein kann, als seine Kräfte, wie der tatsächliche Ablauf beweist, sogar ausreichten, die Hand LM, in der dieser das Messer umklammert hielt, gegen dessen eigene Brust zu führen und ihm damit eine Stichverletzung beizubringen. Dies hat die Schwurgerichtskammer erkennbar außer acht gelassen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht auch die - nach dem Geschehensablauf nicht fernliegende - Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß der Angeklagte das Vorgehen LEE lediglich zum Anlaß genommen haben könnte, ihn zu töten, ohne selbst mit Verteidigungswillen zu handeln; auch unter diesem Gesichtspunkt könnte eine Rechtfertigung des ersten Messerstiches durch Notwehr ausscheiden.

2. Die Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer beanstandet die Zurückweisung eines Antrags, mit dem er den Sachverständigen Prof. Dr. BrB wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte (SS 74 Abs. 1, 24 Abs. 1, 337 StPO).

Der Ablehnungsamtrag war auf die Behauptung gestützt, der Sachverständige habe zum Zwecke der Vorbereitung des schriftlichen Gutachtens nur ein etwa zehnminütiges Gespräch mit dem Angeklagten geführt und im schriftlichen Gutachten die Wendung gebraucht "unabhängig von der Frage, ob N." (der Angeklagte) "der ja wohl irgendwie mit dem Opfer abrechnen wollte ...".

Die Schwurgerichtskammer hat den Ablehnungsamtrag zurückgewiesen; der Angeklagte habe jedenfalls seine Behauptung zur Dauer des Gesprächs nicht glaubhaft gemacht, und die beanstandete Wendung im schriftlichen Gutachten besage nicht, daß der Sachverständige bereits überzeugt gewesen sei, der Angeklagte habe ICE aufgesucht, um ihn anzugreifen oder gar zu töten.

Die hiergegen gerichtete Rüge ist unzulässig, soweit der Ablehnungsgrund in der beanstandeten Wendung erblickt wird. Ob eine einzelne Wendung aus einem Gutachten Anlaß zu geben vermag, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, kann regelmäßig nur aus dem Zusammenhang heraus beurteilt werden, in dem sie steht. Der Beschwerdeführer hätte deshalb diejenigen Teile des schriftlichen Gutachtens mitteilen müssen, die diesen Zusammenhang vermitteln (§ 344 Abs. 2 StPO). Daran fehlt es.

NEE

- Soweit der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit aus der Kürze des vom Sachverständigen mit ihm geführten Gesprächs herleiten will, scheitert die Rüge jedenfalls daran, daß es ihm - wie in den Gründen des Gerichtsbeschlusses näher ausgeführt wird - nicht gelungen ist, seine Behauptung, das Gespräch habe nur etwa zehn Minuten gedauert, glaubhaft zu machen.

Herdegen Müller Meyer

Theune Niemöller