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BGH Urteil vom 04.11.1987 – 2 StR 480/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Zahntechniker Hans-Peter Sch GER u: HE-EB, geboren am GEN 1953 in MEER v GE,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller Dr. Meyer Theune

Niemöller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEE, Rechtsanwalt el

als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AP

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. April 1987 wird ver-

worfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen das waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils. Sie macht geltend, der Angeklagte habe wegen eines besonders schweren Falles eines Vergehens nach dem wWaffengesetz gemäß § 52 a Abs. 2 dieses Gesetzes verurteilt werden müssen. Denn einmal habe er - entgegen der Auffassung des Landgerichts - gewerbsmäßig gehandelt und zum anderen weise die Tat einen weit überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt

auf, der zudem mit einer Freiheitsstrafe von nur zwei Jahren nicht angemessen geahndet sei. Rechtsfehlerhaft habe die Strafkammer auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB bejaht und deshalb die Vollstreckung der Strafe zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt.

Das Rechtsmittel ist nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht begründet:

Der Angeklagte, der nie eine waffenbesitzkarte, einen Munitionserwerbsschein oder einen Waffenschein besessen hat, interessierte sich seit einiger Zeit in besonderem Maße für Schußwaffen. Er wurde Mitglied eines Schützenvereins, schaffte sich Literatur über Waffen an und besuchte Waffenpörsen. Ende des Jahres 1983 erwarb er zunächst eine £unktionsuntüchtige Pistole, machte sie gebrauchsfähig und testete sie auf dem Schießstand seines Vereins. Ende des Jahres 1984 verkaufte er diese Waffe, wobei er 200 DM mehr erzielte, als er für den Erwerb der Waffe und des für die Instandsetzung benötigten Materials ausgegeben hatte. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte, dem e8 nicht darauf ankam, Waffen gewinnbringend weiterzuverkaufen, sondern der als "waffenliebhaber" hauptsächlich daran interessiert war, bestimmte Waffen zu besitzen und zu verwenden, sieben weitere Schußwaffen samt Munition erworben, darunter eine Maschinenpistole. Eine dieser Schußwaffen, die er Ende 1984 gekauft hatte, veräußerte er Anfang 1985 ohne Gewinn. Die übrigen hatte er noch im Besitz, als er einige Wochen später von einem V-Mann der Polizei auf den Verkauf von Waffen angesprochen wurde. Dem Angeklagten lag jetzt daran, sich

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seiner Schußwaffen so schnell wie möglich zu entledigen, da er inzwischen die Waffengebrauchsprüfung abgelegt hatte und befürchtete, die beantragte Waffenbesitzkarte nicht zu eI- halten, wenn - bei einer Kontrolle - bekannt würde, daß er bereits unerlaubt Waffen erworben hatte. Er verkaufte deshalb in der Folgezeit die vier Waffen, die er in seiner wohnung aufbewahrt hatte, zwei davon an den v-Mann der polizei mit einem Gewinn von jeweils 200 DM; die beiden anderen zu einem Preise (2.500 DM), der 100 DM unter dem Einkaufspreis lag. ber Käufer blieb den gesamten Kaufpreis schuldig. Zwei weitere Waffen samt Munition - ein Randfeuergewehr und eine Maschinenpistole - hatte der Angeklagte außerhalb seines Hauses versteckt. Diese Waffen ließ er nach

seiner Verhaftung im Rhein versenken.

Das Interesse des V-Mannes am Ankauf von Schußwaffen veranlaßte den Angeklagten, im Mai 1985 ein mit gielfernrohr und schalldämpfer verseheneS Gewehr der Marke Franchi, Kal. 22 (eine waffe, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft) zu erwerben, das er bei einem früheren wWaffenkauf gesehen, dessen Preis von 3.500 DM ihm jedoch zu hoch gewesen wär. Der Angeklagte war an dem Besitz dieses Gewehres interessiert, da er eine solche Waffe noch nie “in Händen gehalten" hatte. Er vereinbarte mit dem V-Mann den Ankauf dieses Gewehrs samt 100 Schuß Munition Kal. 22 mm zum Preise von 3.500 DM, weil er so die Waffe erwerben und zeitweise - ohne eigene Mittel aufwenden zu müssen - benutzen konnte. Er kaufte das Gewehr deshalb Anfang Mai 1985, wobei er 2.000 DM in bar zahlte und außerdem eine andere Waffe in zahlung gab, die er kurz zuvor

für 1.100 DM von einer anderen Person erworben hatte. Nachdem er das Gewehr vorübergehend für sich verwendet hatte, übergab er 5 mit 150 Schuß Munition Ende Mai dem V-Mann, der ihm - entgegen der ursprünglichen Abrede - nur 2.000 DM zahlte und zusätzlich 40 bis 50 9 Haschisch und 10 g Kokain übergab. Als der V-Mann der polizei nun auf die Lieferung von Schußwaffen in größeren Mengen drängte, entschloß sich der Angeklagte zU einem weiteren Geschäft, um den Verlust aus dem oben genannten Verkauf zweier Waffen, bei dem ihm der Käufer den vereinbarten Preis von 2.500 DM schuldig geblieben war, wenigstens teilweise auszugleichen. Bei der Abwicklung dieses Geschäfts über vier Maschinenpistolen und 1.400 Patronen Kal. 9 mm wurde der Angeklagte verhaftet.

In Bewertung dieser Feststellungen hat das Landgericht gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne von § 52a Abs. 2 waffengesetz verneint, da 88 ihm -— mit Ausnahme des letzten, voM v-Mann initiierten Geschäfts - bei dem jeweiligen Ankauf der Waffen immer nur darauf angekommen sei, sich

in deren Besitz zu setzen und sie "auszuprobieren".

Dieses Ergebnis ist auf der Grundlage der rechtlich unangreifbaren Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Frage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 52 a Abs. 2 Waffengesetz stellt sich allein im Zusammenhang mit der Maschinenpistole, die der Angeklagte im Oktober 1984 erworben hat, dem Gewehr der Marke Franchi, das er im Mai 1985 an- und verkaufte sowie den vier Maschinenpistolen, bei deren Übergabe er im Juni 1985 verhaftet wurde. Gewerbsmäßiges Handeln nach § 52 a Abs. 2 waffengesetz wäre dem Angeklagten anzulasten,

AR

wenn er sich im Bezug auf diese waffen durch wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen

wollte.

Die zuerst erworbene Maschinenpistole hat er niemals zum Verkauf angeboten. Anhaltspunkte dafür, daß er sie ankaufte, um sie später weiterzuveräußern, sind nicht vorhanden. Nach dem vom Landgericht festgestellten Motiv für den An- und Verkauf des Gewehrs der Marke Franchi hat der Angeklagte in diesem Fall zwar von vornherein auch in der Absicht gehandelt, einen gewissen Vermögensvorteil zu erlangen. Er wollte die waffe nämlich einige zeit unentgeltlich für sich verwenden (vgl. RGSt 54, 184 £; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 555/75 - *® bei Holtz MDR 1976, 333). Er hätte bei zahlung des mit dem V-Mann vereinbarten Kaufpreises auch 400 DM verdienen können: da er die waffe günstiger als ursprünglich angenommen erwerben konnte. Der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil des zeitweiligen unentgeltlichen Besitzes war jedoch von zu geringem Umfang, als daß er geeignet gewesen wäre, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Daß der Angeklagte mit dem V-Mann der Polizei einen Preis vereinbarte, den er nach seiner VOI- stellung selbst zu zahlen hatte, belegt, daß der Angeklagte keinen weitergehenden Vermögensvorteil anstrebte. Außerdem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; daß der . Angeklagte ZU diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht den Vorsatz hatte, sich durch wiederholte Verstöße gegen g 52 a waffengesetz fortlaufende Einnahmen von einigem Umfang zu verschaffen. Einen solchen Vorsatz wiederholter Tatbegehung

konnte die Strafkammer auch für das letzte Geschäft des Angeklagten nicht feststellen, bei dem es ihm darauf ankan, einen größeren Gewinn ZU erzielen. Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte seine Verluste aus einem früheren Geschäft durch einen weiteren Verkauf an den

v-Mann mindern.

nach allem hat das Landgericht gewerbsmäßiges Handeln

rechtsfehlerfrei verneint.

Auch sonst ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht

zu beanstanden.

Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der ihm vorzuwerfenden zahlreichen und teilweise lang andauernden Verstößen gegen das Waffengesetz zwar sehr milde, ist jedoch wegen der gewichtigen, für den Angeklagten sprechenden Umstände noch vertretbar.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei Taten aufgedeckt, die ihm sonst nicht nachzuweisen gewesen wären. Dadurch hat er auch dazu beigetragen, daß andere an seinen Taten beteiligte Personen strafrechtlich verfolgt werden können. Die schwerwiegenden Taten im Mai und Juni 1985 beging der Angeklagte auf Drängen eines V-Mannes der Polizei; dabei wurde er SO überwacht, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit weitgehend ausgeschlossen war. Dieser Umstand war gtrafmildernd zu berücksichtigen (BGH Strafverteidiger 1985, 272; 323; 366; 1986, 100 £).

Die angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen auch die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Daß der Einsatz eines vy-Mannes und die Überwachung der von ihm initiierten Waffengeschäfte im Bereich des illegalen waffenhandels nicht außergewöhnlich sind, nimmt dem genannten strafmilderungsgrund - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht sein besonderes Gewicht und seine Bedeutung für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Gewicht und Bedeutung von strafzumessungsgründen sind nach einer am Schuldprinzip ausgerichteten normengebundenen Bewertung des inneren und äußeren Geschehens zu bestimmen. Die Tatsache, daß ein allgemeiner, nach tatbestandsübergreifenden Bewertungsgrundsätzen zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand bei einer bestimmten Matbestandsverwirklichung häufig oder gar in der überwiegenden zahl der zu entscheidenden Fälle anzutreffen ist, kann sich auf seine Bewertung nur dann auswirken, wenn die anzuwendende Strafnorm

eine Grundlage für eine solche Bewertungsänderung bietet.

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schriften des wWaffengesetzes

Aus den hi 1äßt sich die von der Staatsanwaltschaft verlangte Abwei-

chung in der Bewertung nicht begründen.

er anzuwendenden Vor

Herdegen Müller Meyer

Theune Niemöller