Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 02.11.1987 – 1 StR 496/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 496/87
-- . brapen vom
23. März 1995
in der Strafsache
gegen
Ali Aschar E EEE - I EEE us TEEEEEEED. geboren am MR. Emm 1953 in Yeah (Iran),
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März
1995 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom 13, März 1995 erhoben hat, bleibt erfolglos.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1995 ausgeführt hat, genügte es, daß der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dem Pflichtverteidiger zugestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, daß neben Rechtsanwalt A®- WB, der die Revisionsbegründung vom 2. November 1987 einreichte, auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 349 Rdn. 15 sowie OLG Köln OLGSt aF § 349 StPo S. 9).
Eine Nachprüfung der Frage, ob der Vorsitzende der Strafkammer vor Bestellung von Rechtsanwalt AB die Soll-
vorschrift des $S 142 Abs. 1 Satz 2 StPO beachtet hat, erübrigt sich.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Brüning