Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 23.10.1987 – 4 StR 547/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 547/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael S EB zus OB. seporen am GEB 195: in Som. zur zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und seines Ver-
teidigers am 23. Oktober 1987 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wird verworfen.
Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Ange-
klagten zur Last.
Gründe§
Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Juli 1987 wegen Hehlerei sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit einem an das Oberlandesgericht Saarbrücken gerichteten Schreiben vom 24. Juli 1987, das am 27. Juli 1987 beim Oberlandesgericht und am 3. August 1987 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte geltend gemacht, ihm sei unverständlich, daß er von Untersuchungshaft in Strafhaft verlegt worden sei, weil er das Urteil vom 14. Juli 1987
schriftlich und fristgerecht mit der Revision angefochten habe.
Eine Revisionseinlegungsschrift ist indes nicht zu den Akten gelangt. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, daß in dem Schreiben des Angeklagten vom 24. Juli 1987 der Antrag zu sehen ist, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist
zu verwerfen.
Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Schriftsatz des Angeklagten vom 24. Juli 1987 nicht binnen Wochenfrist seit seiner Verbringung in die Strafhaft beim Landgericht eingegangen ist. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (§ 45 Abs. 2 StPO). Seine Behauptung, er habe das Urteil vom 14. Juli 1987 rechtzeitig mit der Revision angefochten, hat er in keiner Weise belegt. Er befindet sich zwar in Haft und ist deshalb nur beschränkt in der Lage, die Absendung von Schriftstücken zu überwachen. Das bedeutet aber nicht, daß seine bloße Behauptung, rechtzeitig Revision eingelegt zu haben, bereits als Beleg dafür zu werten wäre, daß er eine Revisionsschrift verfaßt und zur Absendung gegeben hat. Zumindest hätte er den Inhalt des - nach seiner Behauptung verfaßten - Schriftsatzes angeben und die Zeit und die Umstände des Absendeauftrags kennzeichnen müssen, etwa durch Benennung der an der Beförderung beteiligten Person. An solchen oder anderen Angaben, denen entnommen werden könnte, daß der Angeklagte in der Woche nach
dem 14. Juli 1987 einen an das Landgericht gerichteten Brief
zur Absendung gegeben hat, fehlt es. Sein Wiedereinsetzungs-
antrag kann deshalb keinen Erfolg haben.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner