Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 21.10.1987 – 2 StR 519/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 519/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Josef Maria S r ED aus AU, dort geboren am 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1987 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte erst im Alter von sieben Jahren zur Einschulung angemeldet. Dennoch mußte er wegen des negativen Testergebnisses vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Als er im folgenden Jahr

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untersucht wurde, stellte man eine "organische Hirnschädigung bei einer geistigen Minderveranlagung" fest. Mit zehn Jahren wurde er schließlich eingeschult. Er besuchte unter anderem Sonderschulen für Lernbehinderte.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit weder ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Im Urteil (Bl. 41 UA) heißt es hierzu:

"Die in frühkindlicher Zeit festgestellte geistige Minderveranlagung hat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht in einer strafrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt. Nach dem in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindruck hat der Angeklagte in der Vergangenheit ganz offenbar eine Nachreife erfahren, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten heute außer Frage stellt, auch wenn er weiterhin noch leicht beeinflußbar sein mag."

Gegen diese Darlegungen bestehen rechtliche Bedenken. Sie sind lückenhaft. Das Urteil enthält keine Ausführungen, aus denen sich die erforderliche Sachkenntnis des Gerichts für die Beurteilung ergibt, daß eine derartige "Nachreife" eingetreten sei. Ist ein Angeklagter hirngeschädigt, so muß nach der ständigen Rechtsprechung in aller Regel ein medizinischer Sachverständiger mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen zugezogen werden (u.a. BGH NJW 1969, 1578). Daß die Strafkammer durch

die Anhörung eines solchen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde erlangt habe, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. - Vielmehr spricht die vorstehend wiedergegebene Urteilsstelle dafür, daß das Landgericht geglaubt hat, die notwendige Sachkunde ohne die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens zu besitzen. - Das Urteil gibt auch keinen Aufschluß darüber, auf welche sonstige Weise die Strafkammer das für jene Beurteilung vorauszusetzende Fachwissen erhalten hat, Wegen dieses fehlenden Nachweises muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Der Senat empfiehlt, bei der neuen Entscheidung des Landgerichts anzugeben, ob in den beiden Versuchsfällen von der Milderungsmöglichkeit (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) Gebrauch gemacht wird.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer