Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 15.10.1987 – 4 StR 461/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen D up zus HOEEEEEEB. seboren am (EEE 1957 in SCEEEED.

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Br. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Staatsanwalt EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GR :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

7

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wırd das Urteıl des Landgerichts Konstanz vom

26. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte DB in den Fällen VI B 2 und 4 der Urteilsgründe freıge-

sprochen worden ist.

In dıesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dıe Kosten des Rechtsmittels, an eıne andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwıesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen sowie wegen Betruges in zehn vollendeten Fällen und einem versuchten Fall unter Eınbezıehung der Einzelstrafen aus eıner Vorverurteılung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für deren Wıedererteilung angeordnet. Gegen dıeses Urteil richtet sich dıe Revısion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ın zulässiger Weise auf den Freispruch ın den Fällen VI B,

2 und 4 der Urteilsgründe beschränkt. Die Revısıon ist

begründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten ın den angefochtenen Fällen freigesprochen, weil es nıcht ausschlıeßen konnte, daß dıeser dıe Auffahrunfälle am 1. Februar 1983 (Fall VI B, 2) und am 11. Maı 1983 (Fall VI B, 4) nicht - wie beı anderen Gelegenheiten - absichtlich herbeigeführt hat, um unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. In beiden Fällen ist offengeblieben, ob dıe zu den Zusammenstößen führenden Verkehrssituationen für den Angeklagten überraschend gekommen sınd, so daß letzte Zweifel an einer Manipulation der Unfälle unter Beteilıgung des Angeklagten verblieben (UA 36 - 38).

Gleichwohl hätte, wie die Revıisıon zutreffend ausführt, in dıesen Fällen keın Freispruch erfolgen dürfen. Nach den Urteilsgründen hat nämlich der Angeklagte "glaubhaft eingeräumt", er habe im Anschluß an diese beiden Unfälle Abschlepprechnungen ın Höhe van 192,10 DM (Fall 2) und von 140,-- DM (Fall 4) "beı den Versicherern eingereicht und auch bezahlt erhalten, obwohl die Fahrzeuge nicht abgeschleppt werden mußten" (UA 38). Damit hat das Landgericht jedoch hinsichtlich der Abschleppkosten Feststellungen getroffen, welche die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllen können (vgl. auch UA 36).

Der Freispruch in den Fällen VI B, 2 und 4 kann

daher keinen Bestand haben. Im übrigen erscheint es

nicht ausgeschlossen, daß weitere Feststellungen zum

Umfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten möglich sınd.

Salger Knobliıch Laufhütte Goydke Meyer-Goßner

EN

R