Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 15.10.1987 – 2 StR 469/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Ho“

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 469/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner Erhard 1 CE aus KOM, dort geboren

am EB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1987 einstimmig beschlossen:

l. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 3. August 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 1987 gewährt.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1987, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe§

Das Landgericht hat den zu den Tatzeiten jugendlichen Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten zu einer Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

WIV

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen, Betrugs in drei Fällen, Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig. Wegen dieser Straftaten hatte sich der Angeklagte vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln zu verantworten, das ihn am 31. Oktober 1986 verurteilte (642 Ls 259/86 Jug). Nachdem er gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde er wegen dieser Taten vom Landgericht als Berufungsgericht verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 2 JGG steht ihm gegen diese Verurteilung ein weiteres Rechtsmittel nicht zu, so daß seine Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen war (§ 349 Abs. 1 StPO).

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer