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BGH Beschluss vom 15.10.1987 – 2 StR 459/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 459/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Martin MO aus v, , geboren am EEE 1938 in UCEEEEEB/DEEEB (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Mesin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einsatzstrafen je zwei Jahre) verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Strafkammer gewichtet "ganz schwerwiegend" zu

Lasten des Angeklagten, daß er in der Bundesrepublik Deutschland bereits elfmal strafrechtlich zur Verantwortung

WIV

gezogen wurde, wobei sich fünf Eintragungen auf Vermögensbzw. Abgabendelikte bezögen.

Ein Urteil vom 2. April 1970 befasse sich mit groß angelegten Vermögensdelikten, die der Angeklagte mit teilweise ganz erheblicher krimineller Intensität und großer Bedenkenlosigkeit ausgeführt habe.

Eine solche Bewertung findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Der Angeklagte wurde in der Zeit von 1968 bis 1980 zwar mehrfach bestraft, dabei jedoch ganz überwiegend nur mit relativ geringen Geldstrafen belegt. Als einschlägige Vorstrafe im engeren Sinne kommt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus dem Jahre 1980 in Betracht. Für die nach Ansicht der Strafkammer "groß angelegten Vermögensdelikte, die der Angeklagte mit teilweise ganz erheblicher krimineller Intensität und großer Bedenkenlosigkeit ausgeführt" haben soll, wurde er im Jahre 1970 (wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem gewerbsmäßigem Schmuggel) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.

Das Landgericht teilt nicht mit, welcher Sachverhalt der damaligen Verurteilung zugrundelag und welche Umstände die oben genannte besonders negative Bewertung zu Lasten des Angeklagten rechtfertigen. Das wäre im vorliegenden Falle, in dem die Höhe der damals verhängten Strafe keine Schlüsse

ALE?

auf eine besonders schwerwiegende Tat zuläßt, jedoch erforderlich gewesen. Das Landgericht hat nicht - in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise - dargelegt, daß es gerechtfertigt ist, dem Angeklagten die bereits geraume Zeit zurückliegende Verurteilung in besonderem Maße straferschwerend anzulasten.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer