Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 12.10.1987 – 2 StR 494/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 494/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arzt Dr. Franz Arpad GEB aus KB, geboren am CE 1926 in pa (Ungarn),

wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung wird von den hierzu getroffenen Fest- -tellungen nicht getragen. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, den Tod der an den Folgen eines Gallenstein-Ileus verstorbenen Katharina O. fahrlässig verursacht zu haben, indem er es als deren behandelnder Arzt unterließ, bis spätestens zum 11. April 1985 die schon am 9. April 1985

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gebotenen labortechnischen und röntgenologischen Untersuchungen unverzüglich zu veranlassen oder die Patientin ins Krankenhaus einzuweisen.

Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, daß einem Arzt, der eine gebotene Untersuchung und Behandlung pflichtwidrig nicht veranlaßt, der Tod des Patienten nur anzulasten ist, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln den Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 - 2 StR 269/87, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daß dies der Fall gewesen wäre, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. In den Urteilsgründen wird zwar an mehreren Stellen, die sich teils auf den Stand vom 9. April 1985, teils auf die Situation am 1l. April 1985 beziehen, im einzelnen ausgeführt, daß und wieso die gebotenen Maßnahmen das Leben der Patientin verlängert hätten. Doch war das Tatgericht davon nicht überzeugt. Dies ergibt: sich daraus, daß es sich - was die hypothetische Annahme der Lebensverlängerung angeht - mit einem unzureichenden Wahrscheinlichkeitsgrad begnügt hat. So heißt es auf UA S. 27 "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit", auf UA S. 28 "mit größter Aussicht auf Erfolg", auf UA S. 29

mic großer Wahrscheinlichkeit", auf UA S. 30 "unwahrscheinlich" und auf UA S. 33 "wahrscheinlich hätte eine Krankenhauseinweisung selbst noch am 11. 04. 1985 den Tod der Patientin abgewendet". Daß die vom Angeklagten pflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen aber mit - einfacher, gewisser, großer oder sehr großer - Wahrscheinlichkeit das Leben der Patiextin für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne erhalten hätten, genügt nicht. Der für die Verurteilung wegen

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-12/2-str-494-87#rd_6

fahrlässiger Tötung erforderte Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Versäumnis und Todeseintritt ist vielmehr nur dann festgestellt, wenn sich das Tatgericht die Gewißheit verschafft hat, daß die gebotenen Maßnahmen das Leben des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet oder verlängert hätten. Daran fehlt es.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden; es läßt sich nicht zuverlässig beurteilen, zu welchem Ergebnis das Landgericht gelangt wäre, wenn es bei der Bewertung des hypothetischen Geschehensablaufs den zutreffenden Maßstab zugrundegeisegt hätte. Nicht ausschließbar ist, daß der nun mit der Sache befaßte Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, die Patientin hätte den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, wenn die gebotenen Maßnahmen bereits am 9. April 1985 getroffen wor-

den wären.

Die Sache muß deshalb neu verhandelt und entschieden

werden.

Ferderen Maier Theune Nie,öller Gollwitzer