Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 06.10.1987 – 1 StR 249/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

43 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 249/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael S Em aus FEB, dort geboren am 1958,

wegen schweren Raubes u.a.

wIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Januar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen weisen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Fall Drogeriemarkt SB Mängel auf, die zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.

Etwa 11 1/2 Stunden nach der Tat wurden dem Angeklagten Blutproben entnommen. Von den erhaltenen Werten ausgehend, errechnete das Landgericht zunächst in nicht zu beanstandender Weise (mit einem stündlichen Abbau von 0,2 %0 und einem

Sicherheitszuschlag von 0,2 %0) eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 %0. Von diesem Wert zog es dann jedoch 0,6 %o für einen "Resorptionsverlust von 20 %" ab und berücksichtigte weiterhin einen Nachtrunk in Höhe von 0,9 %o, wobei es in diesem Fall offenbar von voller Resorption aus-

ging.

Ein Resorptionsverlust ist nur zu berücksichtigen, wenn die Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol errechnet wird; nur in diesem Fall spielt eine Rolle, daß der Organismus den getrunkenen Alkohol nicht vollständig aufnimmt und verarbeitet. Bei einer Rückrechnung, wie im vorliegenden Fall geschehen, hat ein Resorptionsverlust dagegen

keinen Platz.

Andererseits errechnet sich der Blutalkoholwert des Nachtrunks aus dem genossenen Alkohol; hier ist auf einen Resorptionsverlust Rücksicht zu nehmen. Der Zweifelssatz gebietet in diesem Fall, hierfür 30 % anzusetzen; dadurch wird der Wert, der von 2,9 %0 abzuziehen ist, geringer, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration also höher.

Werden die aufgezeigten Fehler vermieden, so kann das dazu führen, daß die höchstmögliche Alkoholkonzentration nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1,4 - 1,5 %0 beträgt, sondern annähernd 2,5 %o erreicht. Unter diesen Umständen muß die - vom Landgericht bejahte - Frage, ob der Angeklagte voll schuldfähig war, neu geprüft werden; Schuldunfähigkeit freilich kommt nicht in Betracht. Weil nicht von vornherein

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-249-87#rd_9

völlig auszuschließen ist, daß die Strafbemessung im Fall Drogeriemarkt SEE Einfluß auf die Zumessung in dem weiteren Fall hatte, hebt der Senat den gesamten Strafaus-

spruch auf.

Maul Kuhn Ulsamer Foth Granderath