Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.09.1987 – 2 StR 472/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5% BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 472/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Josef KB cu: TO, Geboren am
CHE 195% in TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei u.a.
_2- 3%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 1987 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
WIV
Durch die zugelassene Anklage werden ihm drei selbständige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn nur wegen zwei von ihnen verurteilt. Die dritte Handlung hat es als eine straflose Vorbereitungshandlung gewertet, von einem förmlichen Teilfreispruch aber abgesehen, weil im Falle des Vorliegens einer Straftat diese mit einer der beiden anderen in Tateinheit stehen würde. Dies rechtfertigt jedoch das Unterlassen eines Teilfreispruchs nicht; denn ohne ihn wird der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft (BGH bei Pfeiffer/ Miebach NSt2 1984, 212 m.w.N.).
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer