Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.09.1987 – 4 StR 441/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. September 1987
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 1987 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlos-
sen! Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 1987 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner nur auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) dargetan werden sollte.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Ange-
klagte nicht beschwert ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Angeklagter nicht dadurch beschwert, daß neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht auch die Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 ff). Denn eine solche Unterbringung stellt
grundsätzlich nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar; ob sich.die Vollziehung einer derartigen Maßregel ım Ergebnis günstiger als die Verurteilung allein zu Freiheitsstrafe auswirkt, ist jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils nicht abzusehen, so daß es schon an der erforderlichen eindeutigen Grundlage für die Beurteilung fehlt, ob ein Angeklagter durch das Unterlassen
der Maßregelanordnung beschwert ist (BGHSt 28, 327, 332). Die für diese Auffassung sprechenden Gründe haben durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom
13. April 1986 (BGB11S.393) zusätzliches Gewicht erhalten. Nach S 67 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F. wird beim Vorwegvolizug der Maßregel die Zeit ihres Vollzugs nicht mehr wie bisher voll auf die Strafe angerechnet, sondern nur soweit, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Ferner ist bei einem Abbruch der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit gemäß 8 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. die Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe ausgeschlossen (8 67 Abs. 4 Satz 2 StGB n.F.). Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, die bezeichnete Recht-
sprechung in Frage zu stellen.
Kann aber der Angeklagte die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht mit der Revision anfechten, so ist ihm auch eine eben diesem Ziel dienende, auf die Verletzung von Vorschriften des förn-
lichen Rechts gestützte Rüge verschlossen. Zugleich
wird sein Begehren, aus diesem Grunde den Strafaus-
spruch aufzuheben, gegenstandslos. Salger Laufhütte Goydke
Jähnke RiB6SH Dr. Meyer-Goßner ıst durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Salger