Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.09.1987 – 5 StR 407/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 407/87 LE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Guiseppe A gun - :. u
aus WOREREED, geboren am EEE 1957 ir CO CE (Italien),
wegen Strafvereitelung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1987 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1987
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- „.klagte der fortgesetzten versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffen-
besitz schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Wenn der Angeklagte nicht Ferdinando CP oder ig als Überbringer der Waffen genannt, sondern von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären die Täter
nicht früher ermittelt worden. Das Verhalten des Angeklagten ist daher nicht ursächlich dafür, daß Agatino A@&cER noch nicht bestraft werden konnte. Es liegt demnach keine vollendete,sondern nur eine versuchte Strafver-
eitelung vor. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte