Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 15.09.1987 – 1 StR 442/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 442/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Oberarzt Dr. med. Fritz E aus DD, Geboren an Gib 1535 1 ser

wegen fahrlässiger Körperverletzung

WIV

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Mai 1987 im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision hat hinsichtlich der vom Landgericht festgesetzten Höhe der Tagessätze Erfolg.

Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände sie der Schätzung des Nettoeinkommens des Angeklagten zugrundegelegt hat. Es kann daher nicht geprüft werden, ob sie sich dabei und bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten

lassen.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Kuhn Ulsamer Granderath v. Gerlach