Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 04.09.1987 – 2 StR 406/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AO BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 406/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Peter FT > aus SEE, JTeboren am GE 1942 ir room ,
wegen Freiheitsberaubung u.a.
FD
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1987 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers Bernd Pe vom 10. August 1987, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Stellungnahme zur Revision des Angeklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antragsteller hat zum einen nicht dargetan, daß er auch jetzt nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen. Zum anderen liegen die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe nicht vor. Die Sach- und Rechtslage ist einfach, der Nebenkläger kann seine Interessen insoweit selbst ausreichend wahrnehmen; letzteres ist ihm auch zuzumuten.
WIV
Die Revision des Angeklagten wurde allein mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Nebenklägervertreter hat dazu erst Stellung genommen, nachdem der Generalbundesanwalt bereits die Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt hatte.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer