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BGH Beschluss vom 02.09.1987 – 2 StR 420/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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438 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 420/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andrzej Emanuel aus VE, Jeboren am

GE 1950 in RE (Polen), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

-2- A383

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo einstimmmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

l. im Schuldspruch wegen versuchten Totschlags im Fall Gertrud SCREEN und

2. im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von Sechs Jahren verurteilt.

WIV

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Allerdings muß sich der allgemein vereidigte Dolmetscher selbst und in jedem Verfahren neu auf seinen Eid berufen (§ 189

Abs. 2 GVG). Ein bloßer Protokollvermerk, der Dolmetscher sei allgemein vereidigt, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht. Die hier gewählte Formulierung "allgemein vereidigt" ist jedoch mehrdeutig. Sie läßt offen, ob sie auf eine Erklärung des Dolmetschers zurückgeht - was ausreichen würde -, oder nur auf ein Diktat des Vorsitzenden oder gar das Wissen des Protokollführers. Eine eindeutige Auslegung erlaubt der. Wortlaut nicht, obwohl für eine eigene Berufung auf den allgemein geleisteten Eid die Tatsache spricht, daß der Dolmetscher auch Rechtsanwalt ist. Der Vorgang ist wegen seiner Mehrdeutigkeit grundsätzlich dem Freibeweis zugänglich (BGHSt 31, 39). Dieser braucht jedoch nicht erhoben zu werden, weil der mögliche Revisionsgrund nur ein relativer ist und das Urteil auf einer eventuellen Verletzung des § 189 GVG nicht beruhen kann.

An den Sprachkenntnissen und Übersetzerqualitäten des Dolmetschers bestehen keine Zweifel. Er ist sogar als Sachverständiger zur Beurteilung der Sprachfertigkeiten

ASSE

35). Auszugehen ist auch von treuer und gewissenhafter Übersetzung, weil der Dolmetscher Rechtsanwalt ist, da-

Sachverständiger am dritten Verhandlungstag zur Person selbst erklärt, er sei vereidigter Dolmetscher (Bd. II Bl. 364 d.A.). Aus dieser Persönlichen Mitteilung er-

Saarbrücken NJW 65, 66 m.Nachw.).

Setzt hat und Seiner Ehefrau Gertrud SB "das Messer zweimal kraftvoll in Taillenhöhe in den Rücken" ge-Stoßen hat (UA S. 20). Die Verletzungen beider Frauen waren lebensgefährlich (UA S. 22). Die Schwurgerichtskammer hat deshalb den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und den Strafausspruch zum Nachteil der Geschädigten Eva KO. Offen ist aber, ob der Angeklagte im Fall seiner Ehefrau von der Tat nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte sich nach den beiden Stichen in den Rücken einem Zeugen zugewandt hat, der ihm wegen seiner Tat Vorhaltungen machte. Diesen Augenblick benutzte seine Frau zur Flucht (UA S. 20). Der Angeklagte setzte ihr jedoch nach und rief ihr zu "dich mache ich tot!". Über den weiteren Tathergang schweigen die Urteilsgründe. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß alsbald eintreffende Polizeibeamte Frau SB auf dem Gehweg auf einem Stuhl sitzend antrafen, während der Angeklagte ihnen mit einer "Scherbe in der Hand bewaffnet" entgegenkam (UA S. 21). Das Urteil ergibt auch, daß der Angeklagte seiner Frau über die beiden Stiche hinaus weitere Verletzungen nicht zugefügt hat (UA

S. 22). Was er bis zum Eintreffen der Polizei getan hat, wo das Messer geblieben ist und vor allem, was er sich hinsichtlich des Erfolgseintritts vorgestellt hat, ist offen geblieben. Das ist rechtsfehlerhaft, weil danach nicht überprüft werden kann, ob der Angeklagte von der Tat nicht freiwillig zurückgetreten ist.

Das Landgericht hat diese Möglichkeit zwar gesehen, aber von einem falschen Ansatz her geprüft, nämlich vom Tatplan aus (UA S. 44 f.). Es hat dabei übersehen, daß es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Trennung zwischen unbeendetem und beende-

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tem Versuch auf die Vorstellungen des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung ankommt (vgl.

BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStz 1986, 25 und 264). Danach wäre hier ein beendeter Totschlagsversuch nur an-

damit gerechnet hat, seine Frau tödlich verletzt zu haben. Dem steht aber sein oben wiedergegebenes weiteres Verhalten entgegen, daß er ihr nämlich noch nachgeeilt ist und ihr zugerufen hat: "Dich mache ich

tot", Verfolgung und Ausruf sprechen dafür, daß er gerade nicht angenommen hat, alles zur Tötung erforderliche getan zu haben. Davon geht im Grunde auch die Schwurgerichtskammer aus, wenn sie ausführt, der Angeklagte habe jedenfalls im Fall Eva KB die sichere Überzeugung gehabt, diese werde an den Folgen der Messerstiche sterben (UA S. 45). Sie hat jedoch daraus nicht die erforderlichen Folgerungen für die andere Tat gezogen. Hielt der Angeklagte nämlich seine Ehefrau

der Vollendung der Tat gehindert war, etwa weil ihm das Messer weggenommen worden war oder Personen sich ihm in den Weg gestellt hatten, an denen er nicht vorbeigelangen konnte. Der neue Tatrichter muß dazu die erforderlichen Feststellungen treffen. Gegebenenfalls kommt gefährliche Körperverletzung (S 223 a StGB) in Betracht.

Dem schließt sich der Senat an; er hat es jedoch - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - für angemessen erachtet, die Feststellungen zum Schuldspruch im Falle Gertrud SB in vollem Umfange aufzuheben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 1987 lag vor. Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer