Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 25.08.1987 – 4 StR 224/87

4. Strafsenat

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054

a

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 Stk _ 224/87

in der Strafsache

gegen

1. Bodo D OB aus AB: dort geboren am EEE 1969, zur Zeit in Haft,

2. Bernd Fritz L EEE A„aus AB dort geboren am GE 1968, zur Zeit in Haft,

3. Wolfgang Engelhard V HE aus ro dort geboren am EEE 1969, zur zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1987 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 ist gegenstandslos, soweit sie den Angeklagten L@B betrifft; im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

2. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten

DEE und VOR insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

l. Da das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 hinsichtlich des - zur Zeit der gegen die Nebenklägerin gerichteten Tat Heranwachsenden - Angeklagten LE nit der Kostenentscheidung, wonach den Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt werden, durch Urteil des Senats vom 25. August 1987 (teilweise) aufgehoben worden ist, ist die Beschwerde der Nebenklägerin insoweit gegenstandslos (vgl. Schikora in KK § 464 StPO Rdn. 14).

2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie die

Angeklagten DEM und vo betrifft. Die Nebenklage ist mit Beschluß vom 25. November 1986 nur hinsichtlich des

Angeklagten LEW zugelassen worden (Bd. V Bl. 124 d.A.). Hinsichtlich der Angeklagten Di und vB ist die Beschwerdeführerin nicht Nebenklägerin; eine Zulassung der Nebenklägerin gegen diese zur Tatzeit Jugendlichen ist nicht zulässig ($S 80 Abs. 3 JGG). Daher können diesen Angeklagten auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht auferlegt werden, so daß die Beschwerde - unabhängig davon, daß auch gegen diese Angeklagten das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben worden ist - unzulässig ist.

Salger Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner