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BGH Beschluss vom 21.08.1987 – 3 StR 178/87

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 178/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Roland R iD ‚ geboren an GE | 5:1 in

wegen Betrugs u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August

1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs und unterlassener Konkursamtrag-

stellung bestraft worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und wegen vorsätzlich unterlassener Konkursamtragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertiger Umsatzsteuerverkürzung) eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt. Mit seinem Rechtsmittel, mit dem er sich nur gegen die Verurteilung wegen der bezeichneten Straftaten wendet, rügt der Angeklagte

die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.

1. Nach den Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in den Jahren 1979 bis 1982 kommt das Landgericht zwar in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung, daß die GmbH, über deren Vermögen Ende November 1985 das Konkursverfahren eröffnet wurde, schon am 1. Januar 1981 zahlungsunfähig, d.h. dauernd außerstande gewesen sei, die fälligen Geldschulden im wesentlichen zu begleichen. Doch hält die Beweiswürdigung, daß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit von diesem Zeitpunkt an auch gekannt habe (UA S. 88 ff), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt eine Auseinandersetzung gerade mit den Tatsachen, welche die Einlassung des Angeklagten stützen könnten, er habe die Hoffnung auf den Eingang weiterer Gelder aus dem Jugoslawien-Geschäft nie aufgegeben und erst Mitte 1982 erkannt, daß bei der GmbH "gar nichts mehr gehe" (UA S. 58 f). Die Sparkasse erklärte sich noch am 2. Februar 1981 bereit, den Betriebsmittelkredit von 175.000 DM auf 270.000 DM zu erhöhen, was auch geschah (UA S. 20). Die Ankündigung des Angeklagten, es würden Akkreditivgegenwerte über insgesamt 850.000 DM eingehen, traf zu. Vom 29. Januar bis zum 14. September 1981 gingen auf dem Konto der GmbH bei der sun Zahlungen aus Jugoslawien in Höhe von 857.871,06 DM ein, über die zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten verfügt wurde (UA S. 73). Die 57 Pfändungen, welche Gläubiger im Jahre 1981 erwirkten, wurden sämtlich durch Zahlungen erledigt (UA Ss. 66 f). Der Steuerberater I® hat den Angeklagten erstmals Mitte 1982 darauf hingewiesen, daß er (weitere) Jugoslawien-Forderungen als nicht mehr werthaltig ansah, und den Angeklagten auf seine Verpflichtung hingewiesen, Konkurs anzumelden (UA S. 90 f). Unter besonderer Berücksichtigung

dieser Umstände hätte das Landgericht erörtern müssen, ob

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der Angeklagte die Aussichten der GmbH im Jahre 1981 mög-

licherweise nur fahrlässig falsch eingeschätzt hat.

2. Der dargelegte Fehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkursamtragstellung (§ 64 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Seinetwegen kann auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs nicht bestehen bleiben. Von den 68 Einzelfällen liegen 42 ganz oder zum Teil im Jahre 1981. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei sämtlichen Bestellungen in Betrugsabsicht und mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, von der fehlerhaften Feststellung beeinflußt ist, er habe die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bereits ab 1. Januar 1981 gekannt.

Schmidt Gribbohm Ruß Zschockelt Kutzer