Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 18.08.1987 – 5 StR 256/87

5. Strafsenat

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5_StR_ 256/87 29 BUNDESGERICHTSHOF

‘ BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Johan v d G aus Da, geboren am 1946 in F r

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. August 1987 - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldbg) vom 15. Dezember 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Eheleute MW) ,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Im Fall 8 der Urteilsgründe kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht lastet dem Angeklagten in diesem Fall das "besondere Gewicht" der Tat an, weil Opfer dieser Tat seine Schwägerin und

sein Schwager waren (UA S. 10). Dabei berücksichtigt es nicht, daß seine Schwägerin keinen Strafantrag gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Tat nicht verfolgt wissen wollte. Dieser Umstand berührt zwar nicht den Schuldumfang, kann sich aber bei der Strafzumessung auswirken. Dieser Fehler führt auch

zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel