Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 18.08.1987 – 1 StR 368/87

1. Strafsenat

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BZ

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 368/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Stephan R EB zus 2, geboren am EEE 195: in Cm.

wegen Betrugs

wWIV

AE

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. April 1987 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat der Ansicht, daß unter den besonderen Umständen des Falles - die vom Angeklagten begangenen 16 Betrugshandlungen hingen sämtlich mit seinem Hausbau zusammen - sein Tun als fortgesetztes Vergehen des Betruges zu würdigen ist. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Landgericht nicht beachtet, daß der Täter einen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe fassen (BGHSt 19, 323) und ihn noch bis zur Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Akte ausdehnen kann (BGHSt 23, 33). Bei den sich vielfach überschneidenden Einzeltaten steht in der Mehrzahl der Fälle fest, daß der Entschluß zu einer jeweils neuen Tat bereits

gefaßt und auch verwirklicht wurde, als die vorhergehende Tat noch nicht beendet war; soweit das Urteil dazu keine sicheren Feststellungen enthält, schließt sich der neue Fall jeweils so dicht an den vorausgegangenen Fall an, daß auch hier eine Überschneidung zumindest bei der Entschlußfassung

nicht auszuschließen ist.

Der Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können und er mit seiner Revision diese Änderung ausdrücklich anstrebt. Die Änderung führt zum Wegfall der erkannten Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei der Summe der Einzelstrafen von 52 Monaten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Taten, sondern zutreffend von einer - fortgesetzten - Tat ausgegangen wäre.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath