Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 11.08.1987 – 5 StR 151/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 151/87 ZI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Johannes R aus H geboren am 1950 in DD u. wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 1987 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen Tamara PB und Joya-Michaela PB, ihnen für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Senat hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom
9. April 1987 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Antrag
der Nebenklägerinnen auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist erst am 3. August 1987 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aber kein Raum, wenn sie erst nach Beendigung der Rechtsmittelinstanz beantragt werden (BGHR-StPO § 397 Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 mit weiteren Nachweisen).
Daran ändert auch nichts, daß die Nebenklägerinnen ihren Antrag schon am 18. März 1987 dem Landgericht Hamburg übermittelt hatten. Dieses Gericht war nicht zuständig, über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz zu entscheiden. Hierzu war sowohl nach dem bis zum 31. März 1987 geltenden
als auch nach neuem Recht ($S 379 a Abs. 2 StPO in der Fassung des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986) der Bundesgerichtshof berufen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hätte übrigens auch bei rechtzeitiger Antragstellung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil der Senat in derartigen Fällen die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger nicht für erforderlich hält.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel