Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 11.08.1987 – 4 StR 402/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0.8 fu
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _402/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Dieter EB EB aus SEE, dort geboren am
1964,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wIV
Su c Ad
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom ll. Februar 1987 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. |
Zur Frage, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist, hat das Landgericht ausgeführt: "Als die Zeugin wiederum darauf hinwies, sie habe ihre Tage und sie ihn bat, von ihr abzulassen, erklärte der Angeklagte: '’Na gut, laß es sein,
du hast ja die Tage.’ Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der
Angeklagte, der bislang sexuell erregt gewesen war, entschlossen, von einem Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Abstand zu nehmen, da er kein sexuelles Verlangen mehr hatte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren und die Zeugin ihre Tage hatte." (UA 6).
Ausdrückliche Feststellungen darüber, daß der Angeklagte allein wegen der Menstruation seines Opfers von ihm abgelassen hat, fehlen. Erst in der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus: "Ein strafbefreiender Rücktritt scheitert jedoch daran, daß der Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Tat nicht freiwillig aufgegeben hat. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die Lust am Geschlechtsverkehr verloren, als die Zeugin ihm erneut (nachdem sie im Badezimmer den Tampon entfernt gehabt hatte) erklärt hatte, sie habe ihre Tage. Darüberhinaus kommt hinzu, daß dem Angeklagten nach seiner Vorstellung die Zeugin R@B wegen ihres Zustandes für den von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erschien (vgl. BGHSt 20, 278, 280 m.w.N.). Dies ergibt sich daraus, daß der Angeklagte vom Geschlechtsverkehr Abstand genommen hat, da die Zeugin RED ihre Tage hatte. Dies stellte für den Angeklagten einen derartigen äußeren Zwang dar, der dazu führte, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse war."
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Ausführungen im Bereich der rechtlichen Würdigung des Urteils
als unzweifelhafte Feststellungen zu übernehmen, nachdem die
u
Strafkammer zum Sachverhalt festgestellt hat, daß der Angeklagte kein sexuelles Verlangen mehr hatte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren und die Zeugin ihre Tage hatte. Daraus ergibt sich gerade nicht, daß der Angeklagte allein deshalb vom Geschlechtsverkehr Abstand genommen hat, weil Frau RB ihre Tage hatte. Es ist somit nicht zweifelsfrei, ob nicht andere Gründe, wie durch den Zeitablauf vermindertes sexuelles Verlangen, für das weitere Verhalten des Angeklagten mitbestimmend waren.
Die neu erkennende Strafkammer wird sich deshalb noch einmal mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte nicht doch in freier Entschließung von der beabsichtigten vergewaltigung zurückgetreten ist. Im Hinblick auf das tateinheitliche Geschehen war das gesamte Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben.
Salger Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner