Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 07.08.1987 – 3 StR 166/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Diplomingenieur Hans Eberhard K geboren am dm» 1925 in j
wıI
wegen Steuerhinterziehung
aus MB.
Der 3. Strafsenat des Buridesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1987 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1986 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
ist lediglich zu bemerken:
Der Angeklagte hatte während der gesamten Hauptverhandlung Gelegenheit, sich zu § 396 AO zu äußern (Artikel 103 Abs. 1 GG). Einen Antrag, das Verfahren nach § 396 AO auszusetzen, hat er allerdings nicht gestellt, so daß das Landgericht nicht gehalten war, zu diesem Punkt vor Urteilserlaß eine förmliche Entscheidung zu treffen. Die Erwägungen hierzu im Urteil selbst lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Aufklärungsrügen sind unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Weder ist der Inhalt des Betriebsprüfungsberichts in seinem maßgeblichen Teil vollständig mitgeteilt worden (Revisionsrechtfertigung S. 19: Es sei "u.a." dazu dargelegt), noch ergibt sich hinsichtlich der Steuererklärungen des Mitangeklagten GB (Revisionsrechtfertigung S. 23), in welcher Weise dieser "steuerlich in Anspruch genommen wurde" (Verrechnung mit Verlusten oder mit Verlustvorträgen, z.B. aus dem Jahre 1976, oder Zahlung von Ein-
kommensteuer auf den fraglichen Betrag).
Die Ausführungen der Revision zu den Werbungskosten gehen fehl. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe stand das mit dem Scheingeschäft über die angeblichen Werbungskosten auf das Festgeldkonto überwiesene Geld wirtschaftlich nicht etwa dem Mitangeklagten cD zu, der darüber hinaus den Betrag für die Darlehensschuld des Angeklagten und seiner Mittäter verpfändete. Vielmehr war von vornherein der "Rückfluß" des Geldes im Rahmen eines Scheingegengeschäfts verabredet, wobei auf sich beruhen kann, ob das Scheingegengeschäft erst im Frühjahr 1982 "konkret" wurde (so der Mitangeklagte Paulus, UA S. 32) oder schon vor der Überweisung in der später durchgeführten Form abgesprochen worden war (so der Mitangeklagte CB, UA S. 35). Entscheidend ist, daß der "Rückfluß" von Anfang an gesichert, nicht etwa "risikobehaftet" oder "abwendbar" war. Über das Festgeldkonto durften nämlich die Mitangeklagten rg und cD (also sowohl die Seite der angeblich Zahlenden als auch der angebliche Zahlungsempfänger) nur gemeinsam verfügen (UA S. 13). Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob
in einem solchen Fall überhaupt von einer Aufwendung im Sinne des § 9 EStG, einem "Abfluß" gesprochen werden kann, zumal die Zinsen aus dem Festgeldkonto dem Angeklagten und seinen Mittätern zustanden. Jedenfalls hat der Angeklagte schon deshalb nicht Werbungskosten aufgewendet, weil es sich lediglich um eine für die Besteuerung unerhebliche Scheinhandlung handelte (S 41 Abs. 2 Satz 1 AO).
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